Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Ab 01. Juli 2022 stehen im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Abrechnung einer oralen Hyposensibilisierungs-Behandlung mit dem Wirkstoff AR101 bei Erdnussallergie zur Verfügung.

Wer darf die neuen Leistungen erbringen und abrechnen?

Gemäß der Fachinformation von AR101 dürfen ausschließlich Mediziner, die für die Diagnose und Behandlung allergischer Erkrankungen qualifiziert sind, den Wirkstoff verabreichen. Das bedeutet, dass nur Fachärztinnen und -ärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendmedizin, Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzte sowie Vertragsärztinnen und -ärzte mit der Zusatzbezeichnung Allergologie die neuen GOP 30133 und 30134 in Rechnung stellen dürfen.
Was gilt es dabei alles zu beachten?

Diese Patienten kommen für die Therapie infrage

Der Wirkstoff AR101 ist zur oralen Hyposensibilisierung bei Kindern und Jugendlichen mit einer bestätigten Erdnussallergie indiziert, wenn sie zu Beginn der Therapie zwischen vier und 17 Jahre alt sind. Die Behandlung kann bei Patienten, die 18 Jahre und älter sind, fort-geführt werden.

Das müssen behandelnde Ärztinnen und Ärzte beachten

Die Symptome einer Erdnussallergie können von Juckreiz, Übelkeit und Ausschlag über geschwollene Schleimhäute bis hin zum anaphylaktischen Schock reichen. Deshalb müssen Ärztinnen und Ärzte, welche die Behandlung durchführen, gewährleisten, dass dem Patienten jederzeit Adrenalin (Epinephrin) zur Selbstinjektion zur Verfügung steht. Darüber hinaus müssen sie für den Notfall sicherstellen, dass eine Schockbehandlung und Intubation personell und sachlich möglich sind.

Abrechnung zu Therapiebeginn und im Verlauf

Aufgrund des hohen Risikos von allergischen Reaktionen müssen der Beginn einer Hyposensibilisierungs-Behandlung mit dem Erdnussprotein AR101 sowie die Dosissteigerungen unbedingt unter ärztlicher Aufsicht stattfinden.

Zu Therapiebeginn wird der Wirkstoff innerhalb eines Tages mit einem Abstand von jeweils mindestens 20 Minuten auftitriert. Ärztinnen und Ärzte können für die Medikamentengabe und Nachbeobachtung die GOP 30133 mit 62 Punkten – das entspricht 6,99 Euro – bis zu viermal am Behandlungstag abrechnen. Das gilt auch bei erneut erforderlicher Therapieeinleitung gemäß aktuell gültiger Fachinformation.

Mit der GOP 30134 (156 Punkte; 17,58 Euro) werden sowohl die Gabe der letzten Dosis am Tag der initialen Aufdosierung als auch die erste Dosis jeder neuen Dosissteigerungsstufe inklusive mindestens 60-minütiger Nachbeobachtung abgebildet. Die GOP 30134 kann einmal am Behandlungstag abgerechnet werden. Sie kann auch dann angesetzt werden, wenn die Behandlung gemäß aktuell gültiger Fachinformation wieder aufgenommen wird.

Keine Angst vor Mehrleistungen gegenüber dem Vorjahresquartal

Sowohl die GOP 30133 als auch die GOP 301334 werden zunächst extrabudgetär vergütet. Das heißt, sie werden in vollem Umfang ohne Begrenzung der Menge oder des Punktwertes honoriert.

Gut zu wissen
Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 30133 und 30134 in den EBM führt nicht zu Einsparungen bei anderen Gebührenordnungspositionen, es handelt sich dabei also um keine Substitution.