Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Unter welcher LANR wird abgerechnet?

Wer einen Arzt oder eine Ärztin in seiner Praxis angestellt hat, bei dem ist die Verunsicherung oft groß, wenn der Kollege oder die Kollegin krank wird und vertreten werden muss: Unter welcher lebenslangen Arztnummer (LANR) wird dann abgerechnet?

Die Organisation und die richtige Abrechnung in Vertretungsfällen ist für Vertragsärzte ein hochkomplexes Thema mit einem hohen Fehlerpotenzial. Denn die Abrechnung im Rahmen der Vertretung ist Teil der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung. Wer falsch abrechnet, riskiert also einen Regress. Der kann bei hohen Rückforderungssummen existenzgefährdend sein.

Kollegiale Vertretung oder persönliche Vertretung?

Bei Vertretungsfällen unterscheidet man grundsätzlich zwischen kollegialer Vertretung und persönlicher Vertretung. Bei der kollegialen Vertretung benennt der Arzt aus der näheren Umgebung einen Kollegen, der bereit ist, ihn zu vertreten. Dieser ist ebenfalls niedergelassener Vertragsarzt und übernimmt die Behandlung der Patienten in seiner Praxis unter seiner lebenslangen Arztnummer. Für die Patienten, die in Vertretung zu ihm kommen, muss er einen Vertretungsschein anlegen. Die persönliche Vertretung erfolgt dagegen durch einen Kollegen in der Praxis des zu vertretenden Vertragsarztes. Der Vertreter kommt also ins Haus. Er rechnet unter der lebenslangen Arztnummer des Vertretenen, also des abwesenden Arztes ab.

Angestellte Ärztinnen und Ärzte vertreten

Bei angestellten Ärztinnen und Ärzten funktioniert das ebenso. Bei kollegialer Vertretung, wenn also die Patienten des erkrankten angestellten Arztes in einer anderen Praxis behandelt werden, rechnet der vertretende Arzt unter seiner eigenen lebenslangen Arztnummer und Verwendung eines Vertretungsscheins ab. Werden angestellte Ärzte durch einen externen Arzt persönlich in der Praxis vertreten, rechnet dieser Arzt unter der lebenslangen Arztnummer des abwesenden angestellten Arztes ab.

Für Unsicherheit sorgt dagegen der Fall, dass der angestellte Arzt durch den Praxisinhaber selbst in der eigenen Praxis vertreten wird. Handelt es sich dabei um kollegiale Vertretung oder persönliche Vertretung? Weder noch.

Sonderfall: Vertretung durch den Praxisinhaber selbst

Wird der angestellte und kranke Arzt in einer Einzelpraxis von seinem Chef oder in der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von einem anderen Arzt der BAG „vertreten“, liegt gar kein echter Vertretungsfall vor. Es handelt sich dann um ein wechselseitiges Auffangen von Patienten. Dem anstellenden Arzt, also dem Chef, werden aufgrund seines Zulassungsstatus die ärztlichen Leistungen des angestellten Arztes zugerechnet. Er muss diese Leistungen daher mit seiner eigenen lebenslangen Arztnummer kennzeichnen.

Vertretung von der KV genehmigen lassen?

Ist ein angestellter Vertragsarzt länger krank, stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Vertretung bei der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt oder genehmigt werden muss. Wird ein angestellter Arzt krank, nimmt er Urlaub oder befindet er sich auf Fortbildung oder bei einer Wehrübung, ist die Vertretung für drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten genehmigungsfrei. Bei angestellten Ärztinnen, die ein Kind bekommen, sind es sogar bis zu zwölf Monate. Dauert die Abwesenheit länger als drei beziehungsweise zwölf Monate, ist eine Genehmigung der KV erforderlich.

Abwesenheiten, die länger als eine Woche dauern, müssen aber bei der KV angezeigt werden. Dabei müssen Ärzte den Grund und die Dauer der Abwesenheit nennen. Alle Vertretungen, auch kürzere, müssen Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich intern dokumentieren.