Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Wie in anderen Wirtschaftszweigen kommen auch im medizinischen Sektor immer mehr einkommenssteuer- und sozialversicherungsfreie Gehaltsbausteine zum Tragen. Die Gründe liegen auf der Hand: Einsparung von Personalkosten oder eine höhere Netto-Vergütung der Mitarbeitenden ohne eigenen Mehraufwand. Das bietet sich vor allem an, wenn diese Einsparungen zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge mit herangezogen werden. Dieses versicherungsfreie bAV-Modell – auch etwas sperrig „pauschaldotierte Unterstützungskasse“ genannt – wenden Arbeitgeber insbesondere zur Mitarbeitergewinnung und –Bindung an oder als Instrument der Innenfinanzierung.

Natürlich wirft der Fiskus hier ein ganz besonderes Auge drauf. Denn schließlich entgehen ihm Steuereinnahmen. Und deshalb ist bei der Einrichtung des Versorgungswerkes mittels einer pauschaldotierten U-Kasse (pdUK) genau die zeitliche Reihenfolge zu beachten. Wichtig ist für die Anerkennung durch das jeweilige Finanzamt insbesondere, dass der Arbeitgeber die abgabebefreiten Vergütungsbausteine wie zum Beispiel eine Shoppingcard schon vor Einrichtung der pdUK gewährt.

Damit wäre der Grundstein für die Anerkennung dieser Entgeltumwandlung in Kombination mit Optimierung des Nettolohnes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelegt.

pdUK grundsätzlich voll körperschaftsteuerpflichtig

Auf Ebene des Versorgungswerkes kommt bei der pdUK ein weiterer Vorteil zum Tragen: Als juristische Person des privaten Rechts ist eine pdUK grundsätzlich voll körperschaftsteuerpflichtig – eigentlich. Allerdings können sie – was die Regel sein sollte – bei Einhaltung bestimmter Vorschriften als soziale Einrichtung von der Körperschaftsteuer freigestellt werden, § 5 KStG. Beispielsweise ist dies die Einhaltung der sogenannten 88/8/4-Regelung. Sie besagt: Nur vier Prozent der Anwärter dürfen unbeschränkte Leistungen beziehen, was eigentlich immer gegeben ist. Und Gesellschaftergeschäftsführer und deren Angehörige dürfen nicht in der Mehrheit sein.

Diese Regelungen finden sich in §§ 1 bis 3 KStDV. Die gesamte Zusage wird letztlich als Betriebsausgabe steuerlich in voller Höhe geltend gemacht.

Die pdUK führt nach Art 28 EGHGB zu keiner Pensionsrückstellung – ganz wichtig, wenn die Praxis, das MVZ oder die Privatklinik in einer Rechtsform geführt wird, die zum Erstellen einer Bilanz verpflichtet ist.

Dagegen ist der Lastwert im Anhang einer Kapitalgesellschaft oder auch einer GmbH & Co. KG anzugeben. Der Lastwert ist der Unterschied zwischen dem Barwert der Verpflichtung und dem bereits gebildeten Kassenvermögen. Es ist also durchaus möglich, diesen Lastwert zu beeinflussen. Unterstützungskassen liefern diese Lastwerte meist im Rahmen ihrer Verwaltung mit.

Soweit das zulässige Kassenvermögen der gesamten Unterstützungskasse um mehr als 25 Prozent überschritten ist, fällt auf die Erträge des Teils des Kassenvermögens, der über diesem höchstzulässigen Kassenvermögen liegt, Steuer an; es führt zu einer sogenannten partiellen Steuerpflicht. Dies könnte zwar vermieden werden, ist aus steuerlichen Gründen auf Ebene des Trägerunternehmens jedoch wenig sinnvoll.

Fazit: Es zeigt sich, dass die Einrichtung eines Versorgungswerkes in Form einer pauschaldotierten Unterstützungskasse eine Reihe an steuerlichen Vorteilen bringt. Vor allem, wenn sie mithilfe einer Nettolohnoptimierung in Kombination mit einer Gehaltsumwandlung co-finanziert wird. Zur Umsetzung ist aber unbedingt eine in dem Thema beheimatete Steuerberatung hinzuzuziehen.

*Manfred Baier ist Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes pauschaldotierte Unterstützungskasse und Geschäftsführender Gesellschafter der Authent-Gruppe.