Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Ein paar Faustformeln kennen die meisten Freiberufler. Zum Beispiel, dass man für jeden Euro, den man an Steuern spart, drei Euro investieren muss. Dieser Spruch unterstreicht die Bedeutung wirtschaftlich sinnvoller Investitionen. Ganz korrekt ist er allerdings nicht.

Wie hoch die Steuerersparnis ausfällt, hängt davon ab, in was investiert wird, erklärt Dr. Oliver Mock, Steuerberater aus Hamburg und Fachberater für das Gesundheitswesen: „Renovierungen der Praxisräume gelten häufig als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das spart im Spitzensteuersatz 42 Prozent im betreffenden Jahr. Die Anschaffung neuer Geräte muss dagegen auf bestimmte Abschreibungszeiträume verteilt werden, bei denen gewisse Nutzungszeiten unterstellt werden. Bei medizinischen Geräten sind das oftmals viele Jahre. Ist ein Gerät beispielsweise über zehn Jahre abzuschreiben, wird nur ein Zehntel der Anschaffungskosten als Aufwand verbucht.“

Vorgegeben wird die Abschreibungsdauer durch Tabellen des Bundesfinanzministeriums; Flexibilität gibt es dabei kaum. Positiv ist die Neuregelung für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware zu erwähnen. Hier kann seit 2021 eine kürzere Nutzungsdauer von nur noch einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Kleine und große Anschaffungen

Immerhin: Seit 2024 gilt eine höhere Betragsgrenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wie Büromöbeln und -geräten sowie Software. Statt bisher 800 Euro netto (zzgl. Umsatzsteuer) können dann bis zu 1.000 Euro netto direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, was etwas mehr Spielraum für kleinere Investitionen schafft.

Wer größere Anschaffungen plant, kann den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Damit wird die Steuerersparnis vorgezogen, um die Liquidität für die Anschaffung zu verbessern. Das ist vor allem dann interessant, wenn im laufenden Jahr mehr Gewinn erwirtschaftet wird als erwartet. Die Investitionen müssen allerdings binnen drei Jahren getätigt werden, sonst wird der Betrag rückgängig gemacht. Außerdem gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Höhe des Gewinns und der Art der Anschaffungen. Nur wenn der Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) unter 200.000 Euro liegt, können Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen werden.

Nutzung der Güter beachten

„Zu beachten ist auch, dass der Investitionsabzugsbetrag nicht universell einsetzbar ist“, warnt Dr. Mock. „Er kann zum Beispiel nicht für die Anschaffung eines Grundstücks in Anspruch genommen werden, sondern nur für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dazu gehören medizinische Geräte, Computer und andere Gegenstände der Praxiseinrichtung.“

Ein weiteres abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist der Pkw. „Hier ist jedoch entscheidend, dass der Pkw fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Wird ein Pkw beispielsweise zur Hälfte privat und zur Hälfte betrieblich genutzt, ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags hierzu ausgeschlossen, da das Auto dann nicht mehr als ausschließlich betrieblich genutzt gilt.“

Kein freies Wahlrecht

Betriebs- oder Privatvermögen? Die Zuordnung eines Autos richtet sich nach dem Anteil der Nutzung: Wird es zu 90 Prozent oder mehr privat genutzt, gehört es zum Privatvermögen. Bei einer privaten Nutzung von 10 bis 50 Prozent besteht ein Wahlrecht („gewillkürtes Betriebsvermögen“). Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 Prozent handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis sind dabei betriebliche Fahrten. „Für das Führen eines Fahrtenbuches gibt es hilfreiche Apps, die auch eine Anerkennung durch das Finanzamt wahrscheinlicher machen“, rät Dr. Mock.