Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Immer wieder erscheinen Patientinnen und Patienten nicht zum vereinbarten Arzt-Termine – ja sagen ihn noch nicht einmal ab. Laut einer aktuellen Umfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beklagen sieben von zehn Praxen Probleme mit so genannten No-shows. Das ist ärgerlich, denn zum einen gibt es genug Patienten, die lange auf einen Arztbesuch warten müssen. Zum anderen können viele Ärztinnen und Ärzte gerade bei Vorsorgeterminen oder aufwändigeren Untersuchungen nicht einfach umdisponieren. Können Ärztinnen und Ärzte für nicht wahrgenommene Termine von Patienten ein Ausfallhonorar verlangen?

Eine gesetzliche Regelung zu Ausfallhonoraren gibt es nicht. Und Gerichte entscheiden in dieser Frage auch sehr unterschiedlich. Vier Handlungshinweise lassen sich aus der Rechtsprechung aber ableiten.

Zahlung eines Ausfallhonorars vorher ausdrücklich vereinbaren

Das bedeutet, dem Patienten muss bei der Terminvereinbarung – am besten schriftlich – mitgeteilt werden, dass ein Ausfallhonorar in einer bestimmten Höhe fällig wird, wenn er nicht zum Termin erscheint und auch nicht rechtzeitig absagt. Auch die Voraussetzungen müssen klar genannt werden, unter denen eine Absage erfolgen kann, zum Beispiel Absage mindestens 24 Stunden vorher per Anruf zu den Sprechstundenzeiten. Für den Patienten muss erkennbar ein fixer Zeit-Slot reserviert werden und es muss klar sein, welche Untersuchungen oder Behandlungen in dieser Zeit konkret durchgeführt werden sollen.

Praxis muss als Bestellpraxis geführt werden

Das bedeutet, dass für alle Patienten ein fester und exklusiver Termin vereinbart wird. Andere Patienten werden zu dieser Zeit nicht einbestellt. Die Praxis hält also Kapazitäten nur für diesen Patienten frei. Werden mehrere Patienten gleichzeitig terminiert oder behandelt, liegt keine reine Bestellpraxis vor. Das ist eine Voraussetzung der Rechtsprechung, die es gerade Hausärztinnen und Hausärzten eher schwer macht, ein Ausfallhonorar geltend zu machen. Denn meistens ist das Wartezimmer gut gefüllt und die Patienten kommen und gehen. Bei einem Facharzt, etwa einem Gastroenterologen, der einen Termin für eine ÖGD exklusiv reserviert, sieht das schon anders aus.

Patient muss den Termin schuldhaft versäumt haben

Oder anders ausgedrückt: Er muss die Möglichkeit haben, sich mit guten Gründen zu entschuldigen. Solche Gründe sind zum Beispiel eine akute Erkrankung, die ihn am Arztbesuch hindert oder ein Unfall. Beinhaltet die Vereinbarung eines Ausfallhonorars keine solche Entschuldigungs-möglichkeit, ist sie unwirksam. Das haben Gerichte schon entschieden.

Der Arzt muss in der Zeit des Termins Leerlauf haben

Das heißt, er konnte in dieser Zeit keinen anderen Patienten behandeln und keine anderen Aufgaben erledigen. Der Arzt hat nämlich eine sogenannte Schadensminderungs-Pflicht. Er muss den Schaden also möglichst geringhalten. Kann der Arzt die Zeit tatsächlich nicht anderweitig nutzen und kann er dies nachweisen, steht ihm unter Umständen ein Ausfallhonorar in voller Höhe zu.

Die Voraussetzungen zeigen schon, wie hoch die Anforderungen sind. Gerade der Nachweis eines Schadens ist für Ärztinnen und Ärzte oft schwierig.

Wie hoch darf das Ausfallhonorar sein?

Zum einen kann der Arzt eine Vergütung für diejenigen Leistungen verlangen, die er voraussichtlich erbracht hätte, wenn der Patient den Termin eingehalten hätte. Ersparte Aufwendungen wie Verbrauchsmaterialien muss er dabei abziehen. Bei Kassenpatienten ist der EBM zugrunde zu legen, bei Privatpatienten die GOÄ. Alternativ kann der Arzt auch eine Pauschale als Ausfallhonorar vereinbaren, die sich an den durchschnittlichen Einnahmen orientiert.

Auch wenn es für Ärztinnen und Ärzte oftmals schwierig sein dürfte, ein Ausfallhonorar wirksam zu vereinbaren und einen Anspruch durchzusetzen, lohnen es sich doch, Patienten ein solches Ausfallhonorar in Aussicht zu stellen. Denn es hat einen gewissen Erziehungseffekt. Einige Patienten lassen sich dadurch zur Termintreue motivieren. Und das ist ja genau das, was Ärztinnen und Ärzte sich wünschen – Patienten, die ihre Termine einhalten.