Auch wenn der Ruhestand naht: Praxisabgeber zur TI-Anbindung verpflichtet

Bis 31. März 2019 sollten Ärzte und Psychotherapeuten die nötige Technik für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur bestellt und bis Ende Juni installiert haben. Niedergelassene, die für dieses Jahr eigentlich ihre Praxisabgabe planen, können sich den Aufwand leider nicht sparen: Ihnen drohen sonst ab Juli 2019 finanzielle Sanktionen.
Ab 1. Juli 2019 soll jede Praxis in Deutschland in der Lage sein, das Versichertenstammdatenmanagement durchführen zu können. Das sieht jedenfalls der aktuelle Zeitplan der Bundesregierung vor. Theoretisch müssen dann alle Ärzte und Psychotherapeuten die notwendige Technik für die TI-Anbindung in ihrer Praxis installiert haben.
Niedergelassene, die kurz vor dem Ruhestand stehen und statt IT-Modernisierung eigentlich die Praxisabgabe planen, müssen trotzdem mitmachen. Darauf weist die Kassenärztliche Vereinigung in einer aktuellen Mitteilung hin. Selbst wenn sie ihre Praxis nicht mehr lange weiterführen wollen, sind sie verpflichtet, das Versichertenstammdatenmanagement durchzuführen – andernfalls drohen spätestens ab Juli 2019 Sanktionen. Eine Übergangsregelung für solche speziellen Fälle sieht das Gesetz nämlich nicht vor.
Kostenfalle Vertragslaufzeit
Immerhin: Die Kosten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) werden in Form der Erstausstattungs- und TI-Startpauschale unabhängig davon erstattet, wie lang eine Praxis noch in Betrieb ist. Die Betriebskostenpauschalen werden so lange ausgezahlt, wie die Praxis noch in Betrieb ist.
Eine Kostenfalle für Ärzte und Psychotherapeuten, die ihre Praxis in Kürze abgeben oder schließen wollen, können allerdings die Verträge mit dem Dienstleister sein. Nicht nur bei Wartung und Betrieb sind langfristige Verträge meist Standard, auch Verträge für den Praxisausweis (SMC-B) und den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) haben teils sehr lange und vor allem unterschiedliche Laufzeiten.
Betroffene sollten deshalb die Vertragslaufzeiten genau prüfen und gegebenenfalls kürzere Laufzeiten oder ein Sonderkündigungsrecht bei Praxisaufgabe mit dem Anbieter vereinbaren. Wer das nicht tut, muss im schlimmsten Fall bis zum Ende der Vertragslaufzeit zahlen – auch wenn es die Praxis längst nicht mehr gibt.
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