Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

„Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen“. So steht es in Paragraf 32 der Ärzte-Zulassungsverordnung. Doch ist diese Aufzählung abschließend zu verstehen? Oder kann sich ein Arzt auch dann auf Kosten der KV vertreten lassen, wenn er ehrenamtlich, zum Beispiel für „Ärzte ohne Grenzen“ im Einsatz, ist? Diese Frage musste nun das Sozialgericht München beantworten – und entschied zugunsten des Arztes (Az. S 38 KA 125/19).

Das Gericht befand:

  • Die Aufzählung der Vertretungsgründe in § 32 Ärzte-ZV ist nicht abschließend. Wegen des elementaren Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung können weitere Gründe aber nur in Ausnahmefällen eine Durchbrechung rechtfertigen.
  • Ein solcher rechtfertigender Vertretungsgrund ist anzunehmen, wenn der Arzt eine rein ehrenamtliche Tätigkeit (etwa in Entwicklungsländern bei Ärzten ohne Grenzen) ausübt, bei dem finanziellen Interessen nicht im Vordergrund stehen.
  • Eine Krankentransportrückholtätigkeit, die pauschal und relativ niedrig vergütet wird, steht einer ehrenamtlichen Tätigkeit nahe.

Mit Genehmigung auf Nummer Sicher

Im konkreten Fall ging es um den Streit einer KV mit einem Vertragsarzt. Die Körperschaft monierte, der Mediziner habe ohne Vertretungsgrund Leistungen für einen Vertreter abgerechnet und verlangte mehr als 200.000 € an Honoraren zurück.

Tatsächlich hatte der Mann über mehrere Jahre hinweg an mehr als 300 Tagen Patienten während ihrer Rückflüge aus dem Ausland ärztlich betreut – unter anderem für das Rote Kreuz und den ADAC. An diesen Tagen hatte er jeweils einen Vertreter engagiert, obwohl er für seine Dienste einen durchschnittlichen Stundenlohn von rund 54 € erhalten hatte. Weiteres Problem: Der Arzt hatte sich die Vertretung nicht vorab von der KV genehmigen lassen.

Das Sozialgericht nahm daran jedoch keinen Anstoß und befand, dass das Honorar, das der Vertreter erarbeitet hatte, dennoch von der KV zu bezahlen sei (siehe oben).

Was Ärzte bei Vertretungen beachten müssen

Ein Freifahrtschein für Vertretungsregeln Marke Eigenbau ist die Entscheidung trotzdem nicht. Zum einen betont das Gericht, dass eine Vertretung außerhalb der in der Zulassungsverordnung genannten Gründen nur selten möglich ist. Zum anderen bezweifeln Juristen, dass sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird.

Niedergelassene tun daher weiterhin gut daran, bei der KV im Vorfeld um eine Genehmigung der Vertretungstätigkeiten zu bitten.