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Immobilien

Versuchen kann man es. So lässt sich das Geschäftsmodell der Von Essen Bank beschreiben – oder zumindest ihr Geschäftsgebaren in einem Fall, der vor kurzem das Landgericht Essen beschäftigte (Az. 43 O 65/15).

Konkret ging es um das Schicksal eines Ehepaares, das bei besagter Bank einen Immobilienkredit abgeschlossen und eine Zinsbindungsfrist von fünf Jahren vereinbart hatte. Die Bank hatten den Vertrag ohne Einwilligung der Kunden einseitig verlängert – und dann 26.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, als das Paar sich vor Ablauf der neuen Zinsbindungsfrist davon lösen  wollte.

Die Eheleute wehrten sich. Sie hatten, als sie im Jahr 2009 den Immobilienkredit aufnahmen zugleich vereinbart, dass das Darlehen nach Ablauf der Zinsbindung zu variablen Konditionen ohne feste Laufzeit fortgeführt werden sollte, es sei denn, sie träfen mit der Bank eine andere Vereinbarung. Ein kluger Schachzug. Denn Kreditverträge ohne feste Laufzeit und Verzinsung sind ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündbar.

Absurdes Theater

Zugunsten der Bank darf man unterstellen, dass auch sie um die Rechtslage wusste. Dennoch (oder gerade deshalb) übersandte sie dem Ehepaar kurz vor Ablauf der Zinsbindungsfrist im Juli 2014 zwei Angebote zur Weiterführung des Kreditvertrags mit jeweils fester Verzinsung und Vertragslaufzeit. Die beiden Kunden reagierten darauf nicht und verkauften die Immobilie wenig später. Daraufhin berechnete die Bank auf Grundlage eines der beiden Angebote eine Vorfälligkeitsentschädigung. Sie berief sich dabei unter anderem auf eine Klausel in ihrem Brief mit den beiden Angeboten, die sie unauffällig in einem umfangreichen Text versteckt war: Sie lautete. „Sollten Sie sich innerhalb der Frist bis zum 30.09.2014 überhaupt nicht bei uns melden, hat Ihr Schweigen zur Folge, dass die als Variante 1 angebotenen Konditionen als vereinbart gelten.“

Das Ehepaar beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale, die die Bank wegen ihres Verhaltens abmahnte. Mit Erfolg. Nach einem Gerichtsverfahren über zwei Instanzen gab die Bank klein bei – und eine Unterlassungserklärung ab.

Präzedenzfall auch ohne Urteil

„Wenn vereinbart ist, dass der Kredit nach Ablauf der Vertragslaufzeit variabel fortgesetzt wird, ist die Bank daran gebunden. Schweigen zu einem unvorteilhaften Angebot als Zustimmung zu werten, ist nicht nur dreist, sondern in diesem Fall auch rechtswidrig“, kommentiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Vorgehensweise der Bank. Kunden, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, sollten sich juristisch beraten lassen.

Surftipp:

Wer – anders als im obigen Fall – tatsächlich früher aus seinem Vertrag aussteigen will oder muss, kann hier die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. https://vorfaelligkeit.fmh.de/fmh/default.aspx