Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

In dem konkreten, vom höchsten Deutschen Steuergericht in München verhandelten Fall, hatte ein Orthopäde aus Rheinland-Pfalz 1998 eine Facharztpraxis samt Patientenstamm gesetzlich Versicherter für umgerechnet 254.000 Euro erworben. Sein Übernahmevertrag definierte den im Praxiskaufpreis enthaltenen ideellen Wert – errechnet anhand des auf diese Versicherten entfallenden Umsatzes und Gewinns – mit rund 224.000 Euro. Die Privatpraxis blieb in dieser Betrachtung außen vor, denn sie war nicht Gegenstand des Kauf- und Übernahmevertrags.

Gründung der Praxisgemeinschaft

Nach Übernahme der Praxis gründete der Orthopäde zusammen mit einem Anästhesisten eine Praxisgemeinschaft. Sein neuer Partner zahlte ihm als Gegenleistung 100.000 Euro Einstandssumme. 2002 und 2003 wollte der Orthopäde den nun verbliebenden Praxiswert in Höhe von 124.000 Euro steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen. Da legte sich das zuständige Finanzamt quer und versagte dem Steuerpflichtigen die entsprechende Anrechnung.

Die Finanzbeamten unterstellten, die Hälfte des vom Orthopäden entrichteten Betrags für den Praxiswert entfalle auf den „wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung“. Dieser müsse für die steuerliche Verrechnung vom Praxiswert getrennt werden und bilde ein gesondertes, nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine AfA abzuziehen sei. Der niedergelassene Orthopäde sah’s anders und klagte. Zu Recht, wie erst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und nach der vom Finanzamt angestrengten Revision jetzt der Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 13/08) entschieden.

Praxiswert ist kein gesondertes Wirtschaftsgut

Die BFH-Richter vertraten die Auffassung, es lasse sich vom Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ abspalten, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie im Streitfall nach dem Verkehrswert richte. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbstständig verwerten. Er könne nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger stellen. Dieser Antrag löse dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhänge und im Ermessen des Zulassungsausschusses stehe. Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung komme im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich sei.

A&W-TIPP

Der BFH …
… hat jedoch eindeutig entschieden, dass sein Urteil nur gilt, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis nach dem Verkehrswert richtet. Nur dann lasse sich der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung nicht als gesondertes Wirtschaftsgut abspalten.