Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Die Verordnung musste noch durchs Bundeskabinett, inzwischen ist sie beschlossen: Nach Plänen des Bundesarbeitsministeriums steigen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG – Erläuterung siehe Infokasten) für das kommende Jahr weiter. So geht unter anderem die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, von 66.600 auf 69.300 Euro hoch. Dieser Wert bestimmt, bis wann Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, sich gesetzlich krankenzuversichern. Wer mit seinem Jahresbruttoeinkommen über der Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern. Die BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung soll 2024 bei 62.100 Euro jährlich liegen, das entspricht einem Monatsgehalt von 5.175 Euro. (2023: 59.850 Euro jährlich/ 4.987,50 Euro im Monat).

Bei der Rentenversicherung ist die Aufschlüsselung der Grenzbeträge etwas komplexer. Hier unterscheidet das Sozialversicherungsrecht zum einen zwischen der allgemeinen und der knappschaft­lichen Rentenversicherung, zum anderen zwischen West (alte Bundesländer)und Ost (neue Bundesländer). Daraus ergeben sich für 2024 voraussichtlich folgende Festsetzungen:

  • 7.550 Euro monatlich für die allgemeine Rentenversicherung, 90.600 Euro jährlich (BBG West)
  • 7.450 Euro monatlich für die allgemeine Rentenversicherung, 89.400 Euro jährlich (BBG Ost)
  • 9.300 Euro monatlich für die knappschaftliche Rentenversicherung, 111.600 Euro jährlich (BBG West)
  • 9.200 Euro monatlich für die knappschaftliche Rentenversicherung, 110.400 Euro jährlich (BBG Ost)

Die Bemessungsgrenzen für die allgemeine Rentenversicherung gelten analog auch für die Arbeitslosenversicherung. Für Niedergelassene können damit unter Umständen höhere Lohnnebenkosten entstehen, wenn sie beispielsweise angestellte Ärzte in der Praxis beschäftigen.

Lohnabrechnung sorgfältig prüfen

Das verdeutlicht folgendes Rechenbeispiel: Verdient ein angestellter Arzt monatlich 5.100 Euro oder mehr, steigt der Arbeitgeberzuschuss für die gesetzliche Krankenversicherung. Der Zuschuss berechnet sich aus der geltenden BBG, dem allgemeinen Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (siehe Infotabelle).

Übersicht Beitragssätze Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung 2023
Versicherung Beitragssatz in % Anteil Arbeitgeber % Anteil Arbeitnehmer %
Krankenversicherung —
allgemeiner Beitragssatz
14,6 7,3 7,3
Krankenversicherung —
ermäßigter Beitragssatz
14,0 7,0 7,0
Individueller
Zusatzbeitragssatz
Von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,6 0,8 0,8
Rentenversicherung 18,6 9,3 9,3
Arbeitslosenversicherung 2,6 1,3 1,3

Mit der diesjährigen BBG von 4.987,50 Euro im Monat, dem Arbeitgeberanteil von 7,3 Prozent und dem entsprechenden Zusatzbeitragssatz von 0,8 Prozent liegt der maximale Arbeitgeberzuschuss bei 403,99 Euro. Nimmt man die Rechengröße für 2024 her (BBG bei 5.175 Euro), erhöht sich das Maximum für Arbeitgeber auf 419,18 Euro monatlich. Diese Summe müsste ein Praxisinhaber als Arbeitgeber auch dann aufwenden, wenn sein angestellter Arzt privat krankenversichert ist – vorausgesetzt, er hat von seinem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung zur PKV.

Bei der Rentenversicherung gibt es im ärztlichen Angestelltenverhältnis einen Sonderfall: Ärztinnen und Ärzte können sich in der Regel durch eine Mitgliedschaft beim zuständigen Versorgungswerk der Landesärztekammern von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. So vermeiden sie Doppelzahlungen, müssen aber gleichzeitig an den Nachweis zur Versicherungsbefreiung denken. Nach Urteilen des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2012 (darunter Az. B 12 R 3/11 R) ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Wechselt also ein angestellter Arzt seine Tätigkeit, muss er beim künftigen Arbeitgeber einen neuen Befreiungsantrag einreichen. Ansonsten drohen hohe, teils fünfstellige Nachzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen, die speziell für Praxisinhaber eine wirtschaftliche Schieflage zur Folge haben können.

Immerhin sind für Praxischefs bei den Zuschüssen zur gesetzlichen Altersvorsorge keine höheren Lohnnebenkosten zu erwarten. Laut einer Umfrage der Deutschen Apotheker- und Ärztebank liegen die mittleren Jahresgehälter angestellter Ärzte zum Beispiel in der hausärztlichen Praxis bei 75.900 Euro, und damit unter der BBG für West und Ost. Umgerechnet auf das monatliche Gehalt (6.325 Euro) beträgt der höchstmögliche Arbeitgeberzuschuss im Schnitt 588,22 Euro (9,3 Prozent von 6.325 Euro). Den Arbeitgeberzuschuss zahlen Niedergelassene sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei Beiträgen, die angestellte Ärzte an das jeweilige Versorgungswerk entrichten. Jetzt, da der Gesetzgeber grünes Licht für die neuen Beitragsbemessungsgrenzen gegeben hat, sollten Praxisärzte ihren Steuerberater zurate ziehen und mit ihm gemeinsam aufstellen, ob sich bei der Lohnabrechnung etwas ändert. Denn der Teufel steckt eben manchmal im Detail – und das kann unterm Strich teuer werden.

Wozu die Beitragsbemessungsgrenze dient
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Liegen die Einnahmen des Arbeitnehmers über der Grenze, werden diese für die Beitragsberechnung nicht mehr in Betracht gezogen.
Abhängig Beschäftigte sind in der Regel versicherungspflichtig. Eine Befreiung dieser Pflicht gibt es in Ausnahmefällen, etwa wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Darüber hinaus passt die Bundesregierung die BBG nach § 159 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) jährlich an die Einkommensentwicklung an.