Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Werbung ist niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nur in eingeschränktem Maße erlaubt. Sie darf nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend sein. Häufig schalten Arztpraxen Werbung im Stadtanzeiger oder auf Autos. Doch es gibt noch andere und vor allem sinnstiftende Möglichkeiten, auf sich aufmerksam zu machen.

Sponsoring: Welche Möglichkeiten gibt es für Ärzte?

Wie wäre es, als Allgemeinmediziner eine soziale oder kulturelle Veranstaltung im Ort durch Sponsoring zu unterstützen. Oder als Praxis für Sportmedizin den örtlichen Fußballverein mitzufinanzieren? Als Gegenleistung erscheint der Name der Praxis oder des Arztes dann öffentlichkeitswirksam auf Trikots, Aufstellern oder in Broschüren. Tue Gutes und rede darüber – dieses Zitat wird Johann Wolfgang von Goethe zugeschrieben. Doch ist das Ärztinnen und Ärzten überhaupt erlaubt?

Ist Ärzten Sponsoring erlaubt?

Nach § 27 Abs. 2 und 3 der (Muster-)Berufsordnung Ärzte sind berufsbezogene Informationen gestattet, berufswidrige Werbung hingegen verboten. Was als „berufswidrige Werbung“ zu werten ist, unterliegt einem stetigen Wandel. In den vergangenen Jahren gab es eine deutliche Öffnung der Werbemöglichkeiten für Ärzte. Noch vor 20 Jahren galt beispielsweise Trikotwerbung explizit als berufswidrig. Das ist nun nicht mehr der Fall. Sponsoring und Trikotwerbung wird heute grundsätzlich für zulässig erachtet. Trotzdem müssen Ärzte weiterhin darauf achten, sich nicht berufsrechtswidrig zu verhalten, indem sie etwa ihre Leistungen übermäßig anpreisen. Sachliche Informationen wie die Nennung des eigenen Namens oder des Namens der Praxis sowie der Facharztbezeichnung sind in jedem Fall erlaubt, alles andere ist eine Frage des Einzelfalls.

Diese Arten von Sponsoring gibt es

Sponsoring kann nicht nur über eine finanzielle Zuwendung etwa für einen Sportverein erfolgen, sondern auch in Form von Material (Trikots oder Schirmmützen mit Logo der Arztpraxis). Es empfiehlt sich, dafür einen sogenannten Sponsoringvertrag abzuschließen. Auch er sollte zwischen Geld- und Sachleistungen differenzieren. Ein schriftlicher Vertrag ist für die steuerliche Geltendmachung wichtig. Er hilft außerdem, Streitigkeiten zu vermeiden und schafft Rechtssicherheit.

Steuerlicher Unterschiede zwischen Spenden und Sponsoring

Anders als bei einer Spende erhält der Sponsor nicht nur einen Gegenwert in Form von Werbung und Außenwirksamkeit. Auch steuerlich ist Sponsoring attraktiv. Sponsoringaufwendungen sind für den Sponsor als Betriebsausgaben grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig. Spenden sind dagegen nur in bestimmten Höchstgrenzen abzugsfähig. Sponsoring-Ausgaben schmälern also den Gewinn vor Abzug von Steuern direkt. Um das Sponsoring als Betriebsausgaben geltend machen zu können, muss das Sponsoring allerdings „betrieblich veranlasst“ sein.

2015 beschäftigte der Sponsoring-Fall einer sportmedizinischen Gemeinschaftspraxis den Bundesfinanzhof. Die Praxis hatte ihr Logo, ihre Adresse und ihrer Internetpräsenzen auf der Kleidung eines Rennfahrers anbringen lassen. Dafür zahlte sie über 70.000 Euro, finanziert über Darlehen. Doch das Finanzamt wollte diese Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkennen. Der Bundesfinanzhof sprang den Ärzten bei (14.07.2020, Az. VIII R 28/17).

Ist Sponsoring als Betriebsausgabe absetzbar?

Sponsoringaufwendungen gehörten dann zu den Betriebsausgaben, wenn sich der sponsernde Freiberufler davon wirtschaftliche Vorteile wie etwa einen Ansehensgewinn verspricht oder für seine Dienstleistungen werben möchte. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Empfänger der Sponsorengelder öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors hinweist und dadurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zum Sponsor erkennbar wird.