Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Lexikon

Die Richtgrößenprüfung bezieht sich auf das Volumen verordneter Arzneimittel im Kalenderjahr. Das “Arzneimittelbudget” des Arztes im Gesamtjahr errechnet sich aus der Multiplikation der Richtgrößen mit den Jahresfallzahlen des Arztes an aktiv Versicherten und ihren Familienangehörigen sowie an Rentnern und ihren Familienangehörigen. Bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 15 Prozent droht dem Arzt eine “Beratung”, sofern der Prüfungsausschuss nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung durch Praxisbesonderheiten begründet ist. Bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent hat der Vertragsarzt den Mehraufwand den Krankenkassen zu erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist (§ 106 Abs. 5 a SGB V). Vereinbart der Prüfungsausschuss mit dem Arzt eine arztindividuelle Richtgröße, wird kein vom Vertragsarzt zu erstattender Mehraufwand festgesetzt. In der Vereinbarung muss sich der Arzt verpflichten, ab dem Quartal, das auf die Vereinbarung folgt, jeweils den sich aus einer Überschreitung dieser Richtgröße ergebenden Mehrbetrag zu erstatten.