Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT

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Auffälligkeitsprüfung

Die Auffälligkeitsprüfung ist ein Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung in einer Arztpraxis. Sie prüft die verordneten Leistungen arztbezogen, wenn das Richtgrößenvolumen überschritten wurde. Ins Räderwerk der Richtgrößenprüfung geraten Vertragsärzte, wenn ihr Verordnungsvolumen in einem Kalenderjahr das Richtgrößenvolumen um mehr als 15 Prozent übersteigt und der Prüfungsausschuss nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist.
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AVWG

Das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) bleibt ein bürokratisches Monster, selbst wenn nach dem Einspruch des Bundesrates in letzter Minute noch Retuschen vorgenommen werden sollten. Die Bewertung der KBV: “Damit mutiert der Vertragsarzt zum Arzneimittelkrämer, der sich in erster Linie mit Preisvergleichen zu beschäftigen hat. Ein derart überbordender Bürokratismus ist kontraproduktiv für den berechtigten Anspruch der Ärzte endlich mehr Zeit für die Behandlung ihrer Patienten zu bekommen.
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Frust und Lust im Bett

Gute Gründe für OTC-Switch von PDE-5-Hemmern

Der Sachverständigen-Ausschuss (SVA) für Verschreibungspflicht wird am Di., dem 21. Januar 2025 beschließen, ob eine Empfehlung auf Änderung der Verschreibungspflicht für den PDE-5-Hemmer Sildenafil ausgesprochen wird. Zweimal erfolgte in der Vergangenheit bereits eine Ablehnung. Inzwischen gibt es allerdings neue Erkenntnisse und gute Argumente, die noch deutlicher für eine Entlassung der PDE-5-Hemmer aus der Verschreibungspflicht (OTC-Switch) sprechen.
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Abtretung, auch Zession genannt

Die Abtretung, auch Zession genannt, ermöglicht dem Gläubiger, eine ihm zustehende Forderung auf eine andere Person zu übertragen. Zur Abtretung geeignete Forderungen müssen nicht notwendigerweise bereits bestehen. Es kann sich auch um künftige Forderungen handeln. Die Abtretung – etwa einer Honorarforderung an eine Privatärztliche Verrechnungsstelle – bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Schuldners, es sei denn, zwischen Schuldner und Gläubiger ist etwas anderes vereinbart.
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