Corona-Test: Wer jetzt Anspruch darauf hat und wie Ärzte die Leistung korrekt abrechnen
A&W RedaktionSeit dem 01. August übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Testung auf SARS-CoV-2 bei allen Reiserückkehrern. Prinzipiell können sich Patienten auch in Arztpraxen testen lassen – ob sich das für Ärztinnen und Ärzte auszahlt, steht auf einem anderen Blatt.
„Ich möchte mich auf Corona testen lassen.“ Nach Ende der Sommerferien in allen Bundesländern wird dieser Satz wohl auch in Arztpraxen häufiger fallen. Die vermeintlich einfache Anfrage kann allerdings leicht für Verwirrung sorgen. Denn je nachdem, aus welchem Anlass der Test vorgenommen werden soll, müssen unterschiedliche Formalitäten berücksichtigt werden.
Verschiedene Szenarien
Die erste wichtige Frage, die bei gesetzlich versicherten Patienten auftritt: Wer hat überhaupt einen Anspruch auf die Leistung? Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) führt hierbei unter anderem folgende mögliche Fälle für einen Test auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis auf:
• Personen mit COVID-19-Symptomen:
Einen Anspruch auf den Test haben alle GKV-Versicherten mit Symptomen, unabhängig davon, ob sie Kontakt zu einer erkrankten Person hatten. Die Abrechnung erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Da der Abstrich bereits in der Versichten-, Grund- oder Notfallpauschale enthalten ist, kann er nicht gesondert abgerechnet werden.
Im Falle eines Hausbesuchs können zusätzliche Gebührenordnungspositionen (GOP) angegeben werden (GOP 01410 – 01413, GOP 01415) sowie gegebenenfalls entsprechende Zuschläge. Auf der Abrechnung sollten zudem folgende Kennziffern nicht fehlen: Die Angabe der 88240 am jeweiligen Behandlungstag ist Voraussetzung dafür, dass alle an diesem Tag erbrachten Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion oder eines Verdachts stehen, extrabudgetär vergütet werden; die 32006 sorgt dafür, dass das Laborbudget nicht belastet wird. Das vertragsärztliche Labor wird für eine diagnostische Abklärung (GOP 32816) beauftragt. Hierfür stellt die KV das Formular 10C bereit.
• Personen mit Corona-Warn-App:
Unabhängig davon, ob sie entsprechende Symptome aufweisen, haben Patienten mit der Meldung „erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App Anspruch auf einen SARS-CoV-2-Test. Voraussetzung ist, dass der Versicherte den Vertragsarzt direkt aufsucht. Zusätzlich zur Versicherten-, Grund- oder Notfallpauschale können Ärztinnen und Ärzte die GOP 02402 abrechnen, die pauschal mit zehn Euro extrabudgetär vergütet wird. Wichtig ist auch hier, die Kennziffer 32006 anzugeben, damit das Laborbudget nicht belastet wird. Die Beauftragung für eine Testung nach Meldung „erhöhtes Risiko“ durch Corona-Warn-App (GOP 32811) erfolgt ebenfalls über das Formular 10C.
• Einreisende aus dem Ausland:
Während zunächst nur Rückkehrer aus Risikogebieten einen Anspruch auf einen Corona-Test hatten, können sich mittlerweile alle Personen, die nach Deutschland einreisen, testen lassen. Eine entsprechende Änderung der Rechtsverordnung (RVO) zur Testung auf SARS-CoV-2 durch das Bundesgesundheitsministerium ist zum 1. August in Kraft getreten.
Voraussetzung ist, dass der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt. Er kann einmalig wiederholt werden. Die Abrechnung erfolgt, anders als bei den ersten beiden Fällen, nicht nach EBM, sondern nach der RVO. Danach erhalten Ärztinnen und Ärzte pauschal 15 Euro für das Gespräch mit dem Patienten, den Abstrich und gegebenenfalls die Ausstellung einer Testbescheinigung. Der Auftrag an das Labor soll künftig über das Formular OEGD erfolgen, das noch entsprechend überarbeitet wird. Bis die überarbeitete Fassung bereitgestellt werden kann, sind Ärztinnen und Ärzte dazu angehalten, das Formular 10 C zu nutzen. Dort soll das Wort „Rückkehrer“ unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko nach Meldung durch Corona-Warn-App“ eingetragen werden.
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Nach Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD):
In einigen Fällen beauftragt der ÖGD Vertragsärzte mit dem Abstrich für einen Corona-Test, beispielsweise nach Ausbruchsgeschehen in Gemeinschaftseinrichtungen oder vor einer Reha oder ambulanten OP. Eine Beauftragung nach RVO kann auch zwischen der jeweiligen KV und der Gesundheitsbehörde vereinbart sein. Bei der Abrechnung gelten Sonderregelungen, gemäß regionaler Vereinbarungen. Die Beauftragung des Labors erfolgt über das Formular OEGD, das in der Regel vom ÖGD bereitgestellt wird.
Richtig kodieren
Für die Abrechnung der Leistungen, die eine Ärztin oder ein Arzt im Zusammenhang mit einem SARS-CoV-2 Test erbracht hat, ist die korrekte Angabe von ICD-10-Kodes wichtig – zumindest bei Patienten mit COVID-19-Symptomen und Personen mit Warnung über die Corona-App. Bei Einreisenden aus dem Ausland oder Beauftragung durch den ÖDG ist grundsätzlich erst bei kurativer Behandlung eine Kodierung vorgesehen. Es kann jedoch sein, dass davon abweichende regionale Vereinbarungen bestehen.
Für die Kodierung von Corona gibt es drei neu eingeführte Kodes:
• U07.1 ! für COVID-19-Fälle, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde.
• U07.2 ! für Fälle, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen und epidemiologischen Kriteriums vorliegt.
• U99.0 ! für spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2.
Die U99.0 G ist also immer dann anzugeben, wenn bei Patienten mit Symptomen oder App-Warnung ein Test veranlasst wird. Im ersten Fall wird außerdem die klinische Manifestation kodiert (z. B. J06.9 G für akute Infektion der oberen Atemwege), im zweiten Fall mit Z20.8 G der Kontakt zu einem COVID-19-Erkrankten. Fällt der Test positiv aus, wird das mit der U07.1 G gekennzeichnet und bei Corona-App-Fällen zusätzlich mit Z22.8. G (Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten). Ist das Testergebnis negativ, so ist keine zusätzliche Kodierung erforderlich, außer die U07.2 G im Falle einer epidemiologisch bestätigten Erkrankung (z. B. Symptome und Kontakt zu bestätigtem Fall). Eine kompakte Übersicht aller Kodes mit Bezug zu Corona findet sich auf der Seite der KBV.
Frage der Wirtschaftlichkeit
Nach der Änderung der RVO mit Wirkung zum 01. August können sich alle Reiserückkehrer an Teststationen an Flughäfen und Bahnhöfen oder in einer Arztpraxis kostenfrei testen lassen. Dabei können Vertragsärztinnen und –ärzte jedoch freiwillig entscheiden, ob sie die Testung von Einreisenden auf SARS-CoV-2 anbieten und so den ÖGD unterstützen. „Allerdings gibt es Hürden, die das freiwillige Engagement der Kolleginnen und Kollege nicht gerade fördern“, kritisiert der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen. So sei die pauschale Vergütung von 15 Euro je Abstrich nicht wirtschaftlich. Zudem gebe es ein Übermaß an Bürokratie. „Die Vielzahl der Formulare und Verwaltungswege erzeugt ungeheure bürokratische Aufwände“, ergänzte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister. „Die gesamte Abwicklung der Tests für Urlaubsrückkehrer müsste händisch erfolgen. Sowohl in der Arztpraxis als auch in den Kassenärztlichen Vereinigungen.“ Beide Vorstände appellierten an die Bundesländer, schnell Klarheit über die Finanzierung möglicher Testzentren zu schaffen.