Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Wussten Sie, dass Patienten in Deutschland jährlich 2,8 Milliarden Euro für Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, ausgeben? Auch IGeL unterliegen rechtlichen Vorgaben. Wenn Ihr Patient oder Ihre Patientin zum Beispiel keine Unterschrift unter eine IGeL-Vereinbarung gesetzt hat, haben sie in der Regel keinen einklagbaren Anspruch auf Bezahlung der Rechnung. Hier erfahren Sie, welche rechtlichenFallstricke Sie unbedingt vermeiden sollten und wie Sie Ihre Honoraransprüche rechtssicher gestalten.

IGeL sind in § 18 Abs. 8, Nr. 3 des Bundesmantelvertrags-Ärzte geregelt. Diese Norm beschäftigt sich damit, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Vertragsärzte gegenüber gesetzlich versicherten Patienten Leistungen privatärztlich abrechnen dürfen. Für IGeL ist dies in Nr. 3 festgeschrieben. Danach gilt:

  • dass die Leistung nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sein darf

  • dass die vorherige schriftliche Zustimmung des Patienten eingeholt werden muss und

  • dass der Patient auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen worden sein muss

Was bedeuten die Vorgaben im Detail?

Welche Leistungen eignen sich für IGeL?

Hier ist wichtig zu wissen: Wenn ein Vertragsarzt Leistungen nach dem EBM deshalb nicht abrechnen kann, weil sie sich außerhalb seines Fachgebietes bewegen, sind sie auch als IGeL-Leistungen ausgeschlossen. Die Leistung darf also gar nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten sein. Die Abrechnung von EBM-Leistungen als IGeL kann einen gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten darstellen.

Schriftliche Zustimmung des Patienten erforderlich?

Wer das vergisst, läuft Gefahr, dass die Kostenrechnung mangels einer formwirksamen Vereinbarung nicht durchsetzbar ist, wenn der Patient sich weigert, sie zu bezahlen.

Das Risiko für einen Honorarverlust ist also hoch. Eine schriftliche Vereinbarung setzt dabei eine eigenhändige Unterschrift des Patienten auf Papier voraus. Eine elektronische Zustimmung, etwa auf einem Tablet, genügt nicht. Auf Nummer sicher gehen Ärztinnen und Ärzte, wenn sie sowohl das Datum als auch die Uhrzeit der Unterzeichnung mit aufnehmen. Damit kann der Patient nicht behaupten, er habe die Vereinbarung erst nach der Behandlung unterschrieben. Die Vereinbarung sollte mindestens bis zur Bezahlung der Rechnung aufbewahrt werden, da der Anspruch nur mit dem original Schriftstück durchgesetzt werden kann. Der Patient erhält eine Kopie.

Hinweis auf Kosten erforderlich?

Das erfolgt zum Beispiel durch den ausdrücklichen Hinweis, dass die Leistung nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann und ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht besteht. Der Patient muss dabei zwingend über die voraussichtliche Höhe der Kosten informiert werden. Ein Verstoß hiergegen birgt die Gefahr des Honorarausfalls, da sich der Patient darauf berufen kann, nicht wirksam über die Kosten aufgeklärt worden zu sein.

Dürfen MFA IGeL-Vereinbarungen unterschreiben?

Aus der Praxis ist bekannt, dass dem Patienten IGeL oft bereits am Empfang angeboten werden oder Patienten proaktiv nach bestimmten Leistungen fragen. Praxisinhaberinnen und -inhaber sind hier oft unsicher, was ihre MFA bei IGeL dürfen. Das Praxispersonal darf sachlich über angebotene IGeL informieren. Aufklären muss aber der Arzt oder die Ärztin selbst. Der Arzt muss dabei nicht nur wirtschaftlich aufklären, sondern auch in der Sache. Die Aufklärung muss grundsätzlich mündlich erfolgen. Ohne ausreichende Aufklärung - keine wirksame Einwilligung. Da es nach dem Wortlaut nur auf die vorherige Zustimmung des Patienten ankommt, ist eine Unterschrift des Arztes nicht erforderlich - und damit auch nicht der MFA.

Ist Beeinflussung erlaubt?

Kassenleistungen dürfen nicht von der Zustimmung zu einer IGeL abhängig gemacht werden. Außerdem dürfen Ärztinnen und Ärzte keinen Druck dahin ausüben, dass der Patient einer IgEL zustimmt, etwa durch Überreden oder durch zeitlichen Druck. Das verstößt gegen die Berufsordnung. Der Patient soll frei entscheiden können, ob er von dem zusätzlichen Angebot Gebrauch machen möchte.

Individuelle Gesundheitsleistungen sind in vielen Praxen ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor und können eine Ergänzung zu den Kassenleistungen darstellen. Wenn sie die rechtlichen Regeln beachten, sorgen sie für Rechtssicherheit. Sie minimieren zudem das Risiko, dass Patienten sich gedrängt fühlen und sich beschweren und stärken so das Vertrauen in das Arzt-Patienten-Verhältnis.

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