Abrechnung
Spezielle Beratungen und Untersuchungen: Ist Nr. 34 routinemäßig ansetzbar?
Die GOÄ enthält im Abschnitt III „Spezielle Beratungen und Untersuchungen“ die Nummer 34. Diese ist deutlich besser bewertet als die Beratungen nach den Nummern 1 oder 3. Soll eine solche „Erörterung“ abgerechnet werden, gibt es oft Unsicherheiten. So vermeiden Sie die Ablehnung des Kostenträgers.
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