Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Wer tagtäglich Patienten behandelt und betreut, kann auch ohne Weiteres als Betriebsarzt für seine MFA fungieren – das erscheint naheliegend. Die Realität sieht anders aus: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte dürfen sich und ihre Mitarbeiter nur begrenzt betriebsärztlich betreuen und müssen dafür auch speziell geschult sein. Ansonsten müssen Praxischefs einen externen Betriebsarzt organisieren. Sein Ziel ist es, das Praxisteam durch Vorsorgeuntersuchungen vor Berufskrankheiten und Unfällen zu schützen und bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen (darunter Erste Hilfe, Schutzausrüstung, Ergonomie und Arbeitshygiene) zu beraten.

Welche Leistungen der Betriebsarzt anbietet, hängt dabei von der Praxisgröße ab. Bei einer kleinen Arztpraxis mit bis zu zehn Mitarbeitern findet eine Grundbetreuung statt. Diese umfasst unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung als Teil des gesetzlichen Arbeitsschutzes. Alternativ ist auch eine bedarfsorientierte Betreuung möglich, bei der ein Betriebsarzt zu bestimmten Anlässen Untersuchungen durchführt: Zum Beispiel bei Betriebs­unfällen oder wenn es darum geht, einen neuen Arbeitsplatz einzurichten. Eine Grundbetreuung mit anlassbezogener Kontrolle durch den Betriebsarzt ist bei größeren Praxen mit über zehn Mitarbeitern ratsam.

Rechte und Pflichten sind klar geregelt

Falls eine Praxis auf die Dienste eines Betriebsarztes zurückgreift, ist es wichtig, einen entsprechenden Vertrag zu schließen. Das kann ein Arbeitsvertrag sein, aber auch ein Dienstleistungsvertrag, der in diesem Fall die betriebsärztliche Betreuung regelt. Der Dienstleistungsvertrag ist insbesondere bei Betriebsärzten sinnvoll, die selbstständig tätig sind.

Sie können ihre Tätigkeit nach GOÄ abrechnen, dabei können sie auf Analogziffern zur Abrechnung betriebsärztlicher Leistungen zurückgreifen. Das Honorar für einen externen Arzt richtet sich dabei nach den geleisteten Einsatzzeiten. Für Leistungen, die der Grundbetreuung zugeordnet werden, fallen dagegen oft Pauschalen an. Eine klar festgelegte Gebührenordnung für Betriebsärzte gibt es nicht, darum sollten Praxisinhaber mehrere Angebote einholen und vergleichen.

Zu beachten ist außerdem, dass Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ebenfalls der Schweigepflicht unterliegen. Heißt konkret: Befunde und Diagnosen darf ein Arbeitsmediziner nicht mit dem Arbeitgeber teilen.

Er darf lediglich mitteilen, ob ein Arbeitnehmer gesundheitlich für den Beruf geeignet ist und daraus die erforderlichen Schlüsse ziehen. Wenn Angestellte ihre Untersuchungsergebnisse anfordern, ist der Betriebsarzt dazu verpflichtet, diese zu dokumentieren.

Wer bereits eine Praxis führt und sich zum Betriebsarzt weiterbilden lassen möchte, der kann sich an die jeweilige Landesärztekammer wenden. Sie ist die Anlaufstelle für Fragen rund um die arbeitsmedizinische Ausbildung und kann auch Auskunft zum genauen Ablauf geben – da dieser sich je nach Ärztekammer in manchen Punkten unterscheiden kann.

Untersuchung: Dos and Don‘ts
Das darf der Betriebsarzt

  • Blutdruck und Puls messen
  • Herz, Lunge und Leber untersuchen
  • Laboruntersuchung von Blut und Urin
  • Sehtest sowie Hörtest

Das darf der Betriebsarzt nicht
(Ausnahme: Der Patient oder die Patientin stimmt ausdrücklich zu)

  • Tests auf Drogen- und Alkoholkonsum
  • HIV-Untersuchungen
  • Auf Schwangerschaft testen
  • Genetische Faktoren unter die Lupe nehmen
  • Fragen zu Vorerkrankungen, Krankheiten der Eltern
  • Fragen zu persönlichen Gewohnheiten außerhalb des Arbeitsplatzes