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Finanzen

Nicht alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sind privat krankenversichert. Einige entscheiden sich bewusst für eine freiwillige gesetzliche Versicherung oder bleiben über eine vorherige Anstellung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Stabile Beitragssätze im Alter können bei dieser Entscheidung eine Rolle spielen. Doch was passiert, wenn ein Arzt erkrankt, zunächst Krankengeld erhält, die Ärzteversorgung aber nachträglich eine Berufsunfähigkeit (BU) anerkennt? Können BU-Rente und Krankengeld nebeneinander stehen?

Krankengeld kann nach dem SGB V gekürzt werden

Diese Frage musste sich auch eine Ärztin aus Niedersachsen stellen. Als sie im Mai 2021 krank wurde, erhielt sie ab Juli zunächst Krankengeld aus ihrer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahr darauf gewährte ihr die Ärzteversorgung eine BU-Rente in Höhe von rund 1.100 Euro monatlich, rückwirkend ab dem 1. Juli 2021. Die Krankenversicherung forderte daraufhin das gezahlte Krankengeld zurück.

Nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) kann Krankengeld gekürzt werden, wenn die betroffene Person eine Erwerbsminderungsrente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhält, welche mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. Um die Frage der Vergleichbarkeit wurde vor Gericht gestritten.

Die Ärztin war der Meinung, dass die BU-Rente des Versorgungswerks nicht mit einer Voll- oder Altersrente vergleichbar sei. Vergleichbar seien nur Renten, die durch eine (volle) Erwerbsunfähigkeit bedingt sind und Vollrenten darstellen, also den Verdienstausfall vollständig ausgleichen. Bei der BU-Rente der Ärzteversorgung sei jedoch weder eine (volle) Erwerbsunfähigkeit Voraussetzung, noch stelle die Rente eine Vollrente dar, die den kompletten Lebensunterhalt sichern soll. Der Krankengeldanspruch könne nur dann entfallen, wenn der Entgeltausfall voll ausgeglichen wird und die Person komplett zu arbeiten aufhört.

Richtig ist, dass die BU-Rente des Versorgungswerks bereits dann einspringt, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Arztberuf nicht mehr vollständig ausüben kann. Trotz BU-Rente können Ärzte aber einer anderen Tätigkeit nachgehen und sich so eine andere Einkommensquelle schaffen, sofern sie arbeitsfähig sind. Damit scheide sie mit dem Erhalt der BU-Rente gerade nicht aus dem Erwerbsleben aus.

BU-Rente aus Ärzteversorgung mit gesetzlicher Rente vergleichbar

Die Klage der Ärztin vor dem Sozialgericht Hannover blieb daher erfolglos (24.02.2026, Az. S 92 KR 273/23). Das Gericht entschied, dass die BU-Rente aus der Ärzteversorgung mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei. Zwar gewähre die Rente aus der Ärzteversorgung Berufsschutz, die Ärztin muss also zur Ausübung des Arztberufs unfähig sein und deshalb ihre gesamte ärztliche Tätigkeit einstellen. Die gesetzliche BU-Rente knüpfe dagegen an der Unfähigkeit an, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden pro Tag zu arbeiten. Doch sicherten beide Systeme das Risiko ab, aufgrund einer Erkrankung nicht mehr erwerbstätig sein zu können. In Hinblick auf Krankengeldansprüche müssten daher beide Renten gleich behandelt werden. Die Ärztin musste damit rund 9.000 Euro zurückzahlen.

Krankenversicherung - gesetzlich oder privat?

Offizielle Zahlen, wie viele Niedergelassene gesetzlich krankenversichert sind, gibt es nicht. Die Mehrheit dürfte sich zu Beginn ihrer Selbstständigkeit für die private Versicherung entschieden haben. Ein späterer Wechsel in die GKV ist kaum möglich.

Deren Vorteile liegen in einer noch kostenlosen Familienversicherung (ab 1. Januar 2028 zahlt ein Versicherter dann in der Regel 2,5 % seines beitragspflichtigen Einkommens für den Ehepartner), stabilen Beitragssätzen auch im Alter sowie keiner vorausgehenden Gesundheitsprüfung.

Nachteile liegen in hohen Beitragssätzen in jüngeren Jahren, denn diese bemessen sich bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach der Gewinnhöhe. Außerdem müssen Ärzte den vollen Kassenbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) tragen.

Gesetzlich versicherten Ärzten steht es frei, in die Private zu wechseln. Hier können spezielle Ärztetarife eine Option sein, die jedoch auf Leistungseinschränkungen geprüft werden sollten.

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