Krankschreibung nach telefonischer Absprache: Was das für Ärzte und Patienten bedeutet
A&W RedaktionWer erkältet ist, sollte sich eigentlich zu Hause auskurieren, muss aber trotzdem zum Arzt, weil er eine Krankschreibung benötigt. Um die zu bekommen, genügt jetzt ein Anruf in der Arztpraxis. Offene Punkte zu dem Verfahren haben KBV und GKV-Spitzenverband inzwischen geklärt.
Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen.Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband n Berlin verständigt.
Die Regelung gilt für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen. Diese Vereinbarung gilt ab sofort und zunächst für vier Wochen.
So können Ärzte den Vorgang abrechnen
Das Ausstellen der AU-Bescheinigung ist Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale. Dies gilt auch, wenn sie telefonisch ausgestellt wird. Voraussetzung für die Abrechnung der Pauschale ist jedoch, dass der Patient mindestens einmal in dem Quartal in der Praxis war.
Ist das bei der telefonischen AU-Bescheinigung nicht der Fall, rechnen Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) ab. Auch darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband heute verständigt. Für das Porto zur Übersendung des „gelben Scheins“ an den Versicherten ist jeweils die GOP 40122 (0,90 Euro) berechnungsfähig.
Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).