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Arbeitsrecht

Stellen Sie sich vor, Sie stellen eine MFA befristet für ein Jahr ein. Weil Sie die neue Mitarbeiterin nicht kennen, möchten Sie eine Probezeit vereinbaren. Die üblichen sechs Monate erscheinen Ihnen etwas zu lang, daher entscheiden Sie sich für vier Monate Probezeit mit zwei Wochen Kündigungsfrist. In dieser Zeit erkennen Sie, dass die Mitarbeiterin nicht ins Team passt oder die Leistung nicht stimmt. Daher kündigen Sie ihr innerhalb der Probezeit. Doch die MFA wehrt sich dagegen mit der Kündigungsschutzklage. 

So ähnlich ging es einem Arbeitgeber in einem anderen Fall. Auch er kündigte einer Mitarbeiterin fristgemäß innerhalb der viermonatigen Probezeit. Auch bei ihm war die Mitarbeiterin befristet für ein Jahr eingestellt. Während der Probezeit sollte eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten, danach die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen.

Vier Monate Probezeit seien unverhältnismäßig lang im Vergleich zur geplanten Beschäftigungsdauer von einem Jahr, argumentierte die Mitarbeiterin vor Gericht. Die Probezeit hätte höchstens ein Viertel der Vertragslaufzeit betragen dürfen, also drei Monate. Sie meinte außerdem, dass wegen der Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses insgesamt entfalle.

Es existiert kein Maximalwert zur Dauer der Probezeit

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg stieß ihre Argumentation zur Dauer der Probezeit zwar auf Zustimmung. Die Probezeit sei unverhältnismäßig, meinten die Richter. Sei ein Arbeitsverhältnis befristet, dürfe die Probezeit maximal 25 Prozent der gesamten Vertragslaufzeit betragen, bei zwölf Monaten also drei Monate. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis aber dennoch wirksam beenden können, allerdings mit einer längeren Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit. Die Mitarbeiterin zog vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dort stellten die Richter klar, dass es einen Maximalwert für eine Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht gibt.

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss eine Probezeit explizit vereinbart werden, sie ist nicht obligatorisch. Sie darf nach § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes allerdings nicht pauschal sechs Monate betragen, sondern muss im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. 

Die BAG-Richter wiesen die Kündigungsschutzklage schließlich ab. Gleichzeitig machten sie deutlich, dass das nicht heiße, es gäbe gar keine Grenzen für die Dauer der Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis. Es müsse immer der Einzelfall betrachtet werden, so die Richter. Dabei müssten die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit gegeneinander abgewogen werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen detaillierten Einarbeitungsplan mit verschiedenen Phasen vorgelegt, die sich über insgesamt 16 Wochen erstreckten. Die vereinbarte Probezeit von vier Monaten bei einer Befristung auf zwölf Monate war in diesem Fall also plausibel und damit für den Senat verhältnismäßig (30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24).

In der Praxis beliebt:das Probearbeitsverhältnis

Um neuen Mitarbeitenden auf den Zahn zu fühlen, nutzen Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis mit oder ohne vorgeschalteter Probezeit übrigens gerne als Alternative zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Probezeit. Das hat den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis ein festes Ablaufdatum hat und der Arbeitgeber nicht in die Gefahr gerät, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeitenden einzugehen, die er am Ende doch nicht behalten will. 

Für kleinere Arztpraxen ist das allerdings nicht immer der beste Weg. Zum einen finden sich kaum MFA, die nur einen befristeten Job suchen, zum anderen sollten Praxischefs innerhalb von sechs Monaten Probezeit feststellen können, ob sich eine MFA bewährt hat. Hinzu kommt: Für kleinere Arztpraxen mit nicht mehr als zehn regelmäßig Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, sodass eine Kündigung meist einfacher realisierbar ist. Wer allerdings nur eine befristete Elternzeitvertretung oder die Überbrückung einer Vakanz sucht, für den bietet sich ein befristeter Arbeitsvertrag mit Probezeit an – allerdings alles richtig austariert.

Das sollten Sie beachten

  • Die Dauer der Probezeit muss bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem angemessen Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses stehen.

  • Eine Probezeit, die so lang ist wie die gesamte Befristung, ist in der Regel unwirksam.

  • Während einer wirksamen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden.

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