Wer haftet für Schäden, die Mitarbeiter verursachen?
Ina ReinschMitarbeitende in Arztpraxen tragen große Verantwortung, Fehler können nicht nur teuer werden, sondern auch tragisch sein. Doch müssen Praxisinhaberin oder Praxisinhaber finanziell dafür geradestehen?
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sorgte vor vielen Jahren einen Fall für Aufsehen: Die Reinigungskraft einer Radiologie hatte in ihrer Praxis einen Alarmton gehört, der offensichtlich vom MRT kam. Um ihn auszuschalten, hat sie nicht den dafür vorgesehenen blauen Knopf gedrückt, sondern den roten. Dieser führte zu einer Notabschaltung. Es dauerte eine ganze Woche, bis ein Techniker das MRT wieder zum Laufen brachtet. Der Schaden betrug rund 50.000 Euro.
Das BAG stufte das Verhalten der Reinigungskraft damals als grob fahrlässig ein. Weil sie aber nur 320 Euro verdiente und die Höhe des Schadens mehr als das Hundertfache ihres Monatsgehalts betrug, beschränkten die Richter ihre Haftung auf zwölf Monatsgehälter. Die Praxis bleib damit auf über 45.000 Euro Schaden sitzen.
Was sagt die Rechtsprechung?
Wie kam es dazu? Das BAG hat in vielen Jahrzehnten Rechtsprechung die sogenannten Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Danach kommt es für die Frage, wer haftet, darauf an, wer der Geschädigte ist und wie schwer der Fehler wiegt.
Hat der Praxisinhaber selbst den Schaden, sind seine Mitarbeitenden – also angestellte Ärzte oder MFA - dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie gegen eine rechtliche Pflicht verstoßen haben und ihr Handeln vorsätzlich oder fahrlässig war. Das kann schnell passieren, etwa durch das Herunterladen von Schadsoftware am Praxiscomputer. Trifft den Praxisinhaber ein Mitverschulden, muss er einen Teil des entstandenen Schadens mittragen, zum Beispiel dann, wenn er keine entsprechende Firewall installiert hat.
Wie wird vorsätzliches und Fahrlässiges Verhalten gewertet?
Der MRT-Fall zeigt allerdings, dass manche Schäden immens hoch sein können. Das BAG hat deshalb die Haftung von Arbeitnehmern beschränkt, wenn sie ihrem Arbeitgeber, während sie Arbeiten für ihn erledigen, einen Schaden zufügen. Das ist nachvollziehbar, denn nicht immer haben Mitarbeitende Einfluss auf die Arbeitsabläufe oder können sich aussuchen, welche Geräte sie bedienen möchten. Was bedeutet das konkret?
Handelt der Arbeitnehmer vorsätzlich, haftet er voll, das heißt, er muss seinem Arbeitgeber den gesamten Schaden ersetzen. Das ist allerdings selten der Fall, die meisten Schäden passieren aus Unachtsamkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Das sind Fälle, in denen es aufgrund einer kurzen Unaufmerksamkeit zu einem Schaden kommt.
Liegt mittlere Fahrlässigkeit vor, wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Hier spielt unter anderem eine Rolle, ob es sich um eine gefährliche Tätigkeit handelt, wie hoch der Schaden ist und wie viel der Mitarbeitende verdient.
Handelt der Arbeitnehmer dagegen grob fahrlässig, haftet er in der Regel voll. Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen die Ersatzpflicht gemindert wird, wie im Fall der Reinigungskraft. Und zwar dann, wenn der Verdienst und der entstandene Schaden in einem groben Missverhältnis zueinander stehen und es zu einer Existenzgefährdung des Mitarbeiters kommen würde.
Schädigung von Kollegen
Manchmal fügt auch ein Kollege einem anderen einen Schaden zu. Hier gilt: Für Personenschäden springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sachschäden wie etwa eine kaputt gegangene Brille oder ruinierte Kleidung muss der Arbeitgeber ersetzen. Ansonsten gelten auch hier die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.
Schädigung von Patienten oder anderen Personen
Wenn Patienten geschädigt werden, gilt Folgendes: Angestellte Ärzte oder MFA haftet hierfür persönlich und unbeschränkt. Auf Haftungserleichterungen können sie sich gegenüber dem Patienten nicht berufen. Sie können sich aber im Innenverhältnis zu ihrem Arbeitgeber von dem Schaden freistellen lassen. Auch hier gelten die Grundätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung, also die Unterscheidung zwischen leichter und mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Am Ende kann es also auch hier passieren, dass der Praxisinhaber den Schaden ganz oder zum Teil zahlen muss.