Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Die neue Dekade hat für deutsche Kliniken, MVZ und Arztpraxen mit einer Fülle neuer arbeitsrechtlicher Vorgaben begonnen. Vieles wird durch die Novellen teurer – doch es gibt auch erfreuliche Nachrichten.

Mindestlohn für Azubis

Seit Anfang Januar gilt eine Untergrenze für die Vergütung von Lehrlingen. Alle Berufsausbildungsverträge, die Praxen, MVZ und Kliniken ab 1. Januar 2020 schließen, müssen den Auszubildenden wenigstens die Mindestausbildungsvergütung (MAV) gewähren. Sie beträgt im ersten Ausbildungsjahr 515 Euro pro Monat. Der Wert soll bis 2023 schrittweise auf bis 620 Euro steigen (2021: 550 Euro; 2022: 585 Euro; 2023: 620 Euro). Im zweiten Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag von 18 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zu gewähren. Im dritten steigt das Salär um 35 Prozent, im vierten um 40 Prozent.
Details und Grafiken finden Sie hier.

• Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Wer in Praxis und Klinik Hilfspersonal beschäftigt, das den gesetzlichen Mindestlohn bezieht, muss seit 1. Januar 2020 nicht mehr 9,19 Euro, sondern 9,35 Euro pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde bezahlen.

• Neue Details beim Datenschutz

Die Zeiten, in denen Arbeitgeber oben Weiteres Lebensläufe, Fotos und Zeugnisse von Bewerbern und Mitarbeitern bunkern durften, sind schon länger vorbei. Inzwischen ist Verarbeitung sensibler, personenbezogener Daten im Normalfall nur erlaubt, wenn Arbeitnehmer ihre Einwilligung geben. Ein unterschriebenes Blatt Papier ist dafür aber nicht mehr erforderlich. Vielmehr kann die Einwilligung im Arbeitsverhältnis nun “schriftlich oder elektronisch” erteilt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG) – eine E-Mail ist also regelmäßig ausreichend.
Erfreuliche Nachrichten gibt es auch für kleinere MVZ und Praxiskliniken: Mussten sie bislang einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn sich zehn oder mehr Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, liegt der Schwellenwert nun bei 20.

• Weniger Papierkram bei Teilzeitanträgen

Wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellt, bedeutet das für Arbeitgeber nicht nur zusätzliche Arbeit wegen der Anpassung der Dienstpläne und der Personalplanung. Auch der bürokratische Aufwand ist erheblich:

Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate bei der Praxis, Klinik oder dem MVZ gearbeitet hat, die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen und der Arbeitgeber muss ihm seine Entscheidung zu diesem Gesuch schriftlich mitteilen. Bislang jedenfalls. Denn auch hier hat der Gesetzgeber den Gepflogenheiten des modernen Geschäftsverkehrs Rechnung getragen und das Schriftformerfordernis zugunsten der sogenannten Textform abgeschafft. Entsprechend können ärztliche Arbeitgeber ihre Entscheidung über den Teilzeitwunsch nun auch per E-Mail oder Fax kundtun. Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht mehr.

Wichtig: Diese Erleichterung gilt NUR für Arbeitgeber. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch den Beschäftigten unterliegt hingegen weiterhin der strengen Schriftform.

• Neuer Steuerfreibetrag

Der Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung erhöht sich von 500 auf 600 Euro (§ 3 Nr. 34 EStG). Details dazu finden Sie hier.

• Weniger Bürokratie bei Dienstreisen

Ärzte oder nichtärztliches Personal, das vorübergehend im EU-Ausland oder in der Schweiz arbeitet, etwa, weil dort eine Fortbildung stattfindet, muss im Vorfeld der Reise zwingend eine sogenannte sog. A1-Bescheinigung beantragen und vor Ort bei sich führen. Das Dokument sagt aus, dass der oder die Betreffende zu Hause sozialversichert ist und bei der beruflichen Tätigkeit im Zielland beitragsfrei bleibt. Fehlt eine solche Bescheinigung, drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro
Um es den Betroffenen zu ermöglichen, auch kurzfristig einen solchen Antrag zu stellen und die nötige Bescheinigung zu erhalten, gibt es nun auch die Möglichkeit, das elektronisch zu tun und über das Entgeltabrechnungsprogramm einen entsprechenden Nachweis zu erhalten.
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