Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Gesuche für Praxisvertretungen finden sich auf vielen ärztlichen Plattformen, so zum Beispiel auf der Seite des Bayerischen Hausärzteverbandes oder bei ähnlichen Berufsverbänden. Auch bei spezialisierten Arztbörsen gibt es mehrere Treffer für Niedergelassene, die einen Kollegen zur Vertretung suchen.

Neben krankheits- und pflegebedingten Gründen machen oft auch familiäre Gründe einen Vertretungsarzt nötig, etwa wenn schwangere Ärztinnen kurz vor der Entbindung stehen und sich anschließend um ihr Kind kümmern möchten. Die genauen Vorschriften, wie eine Vertretung zu organisieren ist, regelt die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).

In diesen Fällen muss eine Praxisvertretung genehmigt werden

Die Ärzte-ZV unterscheidet zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Vertretungen. Eine Genehmigungspflicht besteht bei Abwesenheitszeiten von mehr als drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten, wenn nahe Angehörige gepflegt werden müssen oder Ärzte in Aus- und Weiterbildung sind. Auch die Erziehung von Kindern zählt hier mit dazu. Abwesenheiten von unter drei Monaten sind genehmigungsfrei, ebenso wie Abwesenheiten wegen Entbindung, Urlaub, Krankheit – sowie wegen ärztlicher Fortbildung und der Teilnahme an einer Wehrübung. Betreffende Ärztinnen und Ärzte müssen die zuständige KV allerdings in diesen Fällen informieren.

Anschließend kann die Suche nach einem Vertreter beginnen: Einspringende Kolleginnen und Kollegen sollten dieselben Qualifikationen besitzen, um möglichst reibungslos weiterbehandeln zu können. Vor der Vertragsgestaltung ist es daher empfehlenswert, sich die entsprechenden Nachweise vorlegen zu lassen, auch aus wirtschaftlichen Überlegungen: Denn bestimmte Leistungen sind nur dann vergütungsfähig, wenn der Vertreter auch über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt.    

Diese Vertragsdetails sind bei einer Praxisvertretung entscheidend

Der Vertrag, den Praxisinhaber mit Kollegen in Vertretung ausfertigen, ist in aller Regel ein freier Dienstvertrag. Er regelt Rechte und Pflichten des Vertreters, die Vergütung sowie mögliche weitere vereinbarte Bestimmungen. Besonders wichtig ist auch der richtige Versicherungsschutz: Hier ist eine Berufshaftpflichtversicherung, die für Behandlungsfehler des Vertretungsarztes einsteht, elementar. So sind Niedergelassene für eventuelle Schadensersatzforderungen gewappnet, sollte sich in deren Abwesenheit ein Fehler mit Folgen ereignen.

Ein rechtssicherer Dienstvertrag sollte zudem den Fokus darauf legen, dass er in seiner Ausgestaltung keine Merkmale enthält, die auf ein Anstellungsverhältnis deuten könnten. So müssen Vertreter dem Praxisinhaber gegenüber weisungsfrei sein, sind selbst aber dem Personal in der Arztpraxis weisungsberechtigt. Auch die Zeit, in der die vertretungsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, sollten Ärzte frei gestalten. Im Zweifelsfall schafft ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Klarheit darüber, ob der jeweilige Vertretungsarzt als abhängig oder selbstständig beschäftigt gilt.

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