Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Ein 25-jähriger Mann weist sich auf Anraten seines Psychotherapeuten selbst in eine psychiatrische Klinik ein. Dort unterzieht er sich zwischen November und Dezember 2018 – mit kurzen Unterbrechungen – einer psychiatrischen Behandlung. Da er bei der Erstuntersuchung angibt, suizidimperative Stimmen zu hören und Suizidgedanken zu haben, wird er mit Olanzapin und Tavor behandelt. Offenbar mit Erfolg. Nach eigenen Angaben verschwinden durch die Medikation sowohl die Stimmen als auch die Suizidgedanken.

Patient entlässt sich auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat

Am 6.12. entlässt sich der Mann auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat aus der Klinik. Am Nachmittag desselben Tages kehrt er wieder zurück. Am 15.12. beurlauben ihn die Ärzte fürs Wochenende, damit er seine Eltern besuchen kann. Am 19.12.2016 entlässt sich der Mann erneut gegen ärztlichen Rat, bevor er sich am 20.12. auf eigenen Wunsch wieder stationär aufnehmen lässt.

Er unterschreibt einen neuen Behandlungsvertrag, in dem er einwilligt, bei Bedarf auch in der geschlossenen Station behandelt zu werden. Zeitgleich erhöhen die Ärzte die Dosis der Medikamente. Der Patient verbringt Weihnachten auf der Station.

In einem erneuten Gespräch nach den Feiertagen verneint der Mann erneut, Suizidgedanken zu haben. Die Ärzte erlauben ihm daher, vom 29. auf den 30.12.2018 nach Hause zu fahren. Sein Vater holt ihn ab. Wenig später fährt der Patient mit dem Fahrrad zu einer Straßenbrücke und stürzt sich etwa 20 Meter in die Tiefe. Er erleidet schwere Verletzungen und trägt bleibende Schäden davon.

Die Schuld gibt er der Klinik, sie hätte ihn vor sich selbst schützen und nicht nach Hause lassen dürfen. Hierfür verlangt er Schmerzensgeld von den Verantwortlichen.

Kontinuierliche Befunderhebung fehlt

Wie schon die Vorinstanzen gab auch das OLG Hamm seiner Klage statt (Az. 26 U 15/22). Der Senat kam nach einer eigenen Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die psychiatrische Behandlung des Patienten in besonderem Maße hinter dem ärztlichen Standard zurückgeblieben sei.

Insbesondere hätten die Ärzte die Diagnose einer akuten Suizidalität auf Basis einer unzureichenden Befundlage vorschnell aufgegeben. Die zudem erfolgte Klinikbeurlaubung haben überdies dem Sicherungsgebot widersprochen, da sie es dem Kläger ermöglicht habe, einen Suizidversuch mit erheblichen bleibenden Schäden durchzuführen.

Behandlung nicht am Goldstandard orientiert

Um das zu verhindern, hätte im Rahmen der fachärztlichen Behandlung eines Hochrisikopatienten eine kontinuierliche, regelmäßige – bei Fortbestehen der akuten Suizidalität tägliche – Befunderhebung des psychischen Erlebens und der Gemütsverfassung erfolgen müssen. Das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation begründe die Vermutung, dass die Maßnahmen unterblieben seien. Damit stehe fest, dass die Ärzte die fortbestehende Suizidalität des Mannes vor dessen Entlassung am fehlerhaft nicht erkannt hatten.

Das Gericht sprach ihm dafür ein Schmerzensgeld in Höhe von 120 000 Euro zu.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass hohe Anforderungen zu erfüllen sind, wenn die einmal gestellte Diagnose einer akuten Suizidgefahr wieder aufgegeben werden soll. Vor allem gilt es hierfür, im Rahmen engmaschiger und gut dokumentierter Patientengesprächen, die Entwicklung der Erkrankung im Verlauf zu beurteilen. Nur so lässt sich eine ausreichende Grundlage nicht nur für die nötigen Therapiemaßnahmen, sondern auch für eine Diagnoseänderung schaffen.

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Bildidee: DATEI NR.: 422015792