Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Da vor allem ältere Menschen unter den Folgen einer durchgemachten Herpers-zoster-Erkrankung leiden, empfiehlt die STIKO seit Dezember 2018 eine prophylaktische Impfung ab einem Alter von 60 Jahren. Dasselbe gilt für Personen, die an einer schweren Grunderkrankung leiden und deshalb einem erhöhten gesundheitlichen Risiko ausgesetzt sind. Welche Erkrankungen dazu gehören, ist abschließend in den STIKO-Empfehlungen beziehungsweise auch in der SI-RL (Schutzimpfungs-Richtlinie) ausgeführt (s. Kasten unten).

Grundlagen und Durchführung der Impfung

Um einen maximal möglichen Schutz zu gewährleisten, ist eine zweimalige Impfung im Abstand von mindestens zwei und maximal sechs Monaten erforderlich. Empfohlen wird von der STIKO die Impfung mit einem adjuvantierten Totimpfstoff, da dieser eine sicherere Schutzwirkung ausübt als ein ebenfalls verfügbarer Lebendimpfstoff. Gemäß der SI-RL besteht auch kein Leistungsanspruch auf eine Impfung mit einem Lebendimpfstoff.

Bei Patientinnen und Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation soll entsprechend den Vorgaben in der SI-RL eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen. Diese kann dann auch zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen und abgerechnet werden. Im Falle von Seronegativität keine Impfung mit Herpes-zoster-subunit-Totimpfstoff, sondern Durchführung einer Varizellen-Impfung.

Abrechnung GKV

Mit Aufnahme der Impfung gegen Herpes zoster in die STIKO-Empfehlungen wurde die Impfung in Folge auch in die SI-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) übernommen und damit auch die Übernahme der Kosten durch die GKV ausgelöst, indem die Impfung zeitnah in die Impfempfehlungen implementiert wurde.

Die Abrechnung erfolgt nach den regional vereinbarten Impfvereinbarungen der KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und mit der jeweiligen in der SI-RL festgesetzten Dokumentationsnummer. Dies ist bei der Impfung gegen Herpes zoster die Nummer 89128 für die Standardimpfung (bei Personen ab 60 Jahren) sowie die Nummer 89129 für die Indikationsimpfung (bei Personen ab 50 Jahren). Bei der Erstimpfung werden die Nummern jeweils mit dem Suffix A versehen, bei der Zweitimpfung mit dem Suffix B.

Honorar

Die Vergütung der Impfung ist in den einzelnen Impfvereinbarungen unterschiedlich hoch; sie liegt zwischen ungefähr sieben und über elf Euro pro Impfung (bspw. in der KV Schleswig-Holstein bei 7,12 ¤ für die erste Impfung und 11,27 ¤ in der KV Thüringen für die Zweit­impfung).

Erscheint der Patient allein zur Impfung, kann daneben keine Versichertenpauschale abgerechnet werden. Dies ist nur dann möglich, wenn außer der Impfung eine andere kurative Leistung erbracht wird. Kodiert werden kann die Impfung gegen Herpes zoster mit dem ICD-Code Z25.8G: „Notwendigkeit der Impfung gegen sonstige näher bezeichnete einzelne Viruskrankheiten“.

Indikationsimpfung
Bei folgenden Indikationen ist nach den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie eine Impfung gegen Herpes zoster indiziert und abrechnungsfähig:

  • Angeborene oder erworbene Immundefizienz
  • HIV-Infektion
  • Rheumatoide Arthritis
  • Systemischer Lupus erythematodes
  • Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
  • Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen oder Asthma bronchiale
  • Chronische Niereninsuffizienz
  • Diabetes mellitus