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Praxiswissen für MFA - MediTeam
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Beziehungen scheitern. Und die Folgen sind schmerzhaft. Das gilt auch und besonders für die Kinder, deren Welt durch die Trennung der Eltern auf den Kopf gestellt wird. Der schwache Trost: Sie sind mit diesem Schicksal nicht allein. Aktuelle Zahlen zeigen, dass derzeit fast 20 Prozent der minderjährigen Kinder in Deutschland mit alleinerziehenden Eltern aufwachsen. Das hat nicht nur emotionale Folgen, sondern wirkt sich auch auf die Finanzen aus.

Um die wirtschaftlichen Folgen der Trennung abzufedern, gibt das Gesetz daher nicht nur den Kindern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Vielfach kann auch der finanziell schlechter gestellte Elternteil Geld von seinem oder seiner Ex verlangen. Je nachdem, ob das Paar verheiratet war oder nicht, variieren die Ansprüche jedoch deutlich.

Warum der Trauschein auch nach der Trennung noch wichtig ist

Waren die Eltern verheiratet, kann der finanziell schwächere Partner zwischen Trennung und Scheidung zunächst den sogenannte Trennungsunterhalt verlangen. Seine Aufgabe ist es, den bisherigen ehelichen Lebensstandard aufrechterhalten. Wenn der unterhaltsberechtigte Partner zudem den Löwenanteil der Betreuungsarbeit übernimmt, muss er oder sie bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes zudem nicht arbeiten gehen.

Zum Schutz des zahlenden Partners hat das Gesetz jedoch eine wichtige Obergrenze beim Trennungsunterhalt eingezogen: Der oder die Ex darf durch die Unterhaltsleistungen nicht besser dazustehen als der Unterhaltspflichtige selbst.

Zurück auf Los? Nicht ganz!

Sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist, gibt es keinen Trennungsunterhalt mehr. Nun müssen beide Elternteile wieder selbst für ihr Ein- und Auskommen sorgen. Eigentlich. Denn von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Die wahrscheinlich wichtigste für Alleinerziehende ist in § 1570 BGB niedergelegt. Die Vorschrift regelt sogenannten Betreuungsunterhalts nach dem Ende der Ehe.

Konkret bedeutet das: Der Elternteil, der sich überwiegend um die Betreuung der gemeinsamen Kinder kümmert, kann von seinem Ex weiterhin einen finanziellen Ausgleich verlangen, und zwar so lange, wie er oder sie aufgrund der Betreuungsarbeit nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Das gilt zumindest solange, bis auch das jüngste Kind seinen dritten Geburtstag gefeiert hat.

Danach entscheiden die Umstände des Einzelfalles, ob und in welcher Höhe Geschiedenen noch Betreuungsunterhalt zusteht. Bedarf ein Kind besonderer Förderung – etwa wegen einer Krankheit, psychischer Probleme oder einer ADHS-Diagnose – können auch nach dem dritten Lebensjahr noch Ansprüche auf Betreuungsunterhalt bestehen. Überdies können fehlende Betreuungsmöglichkeiten oder sogenannte ehebedingten Nachteile die Unterhaltsansprüche beeinflussen von Geschiedenen beeinflussen.

Unterhaltsansprüche bei unverheirateten Paaren

Klarer – oft aber auch unvorteilhafter – für den finanziell schwächer gestellten Elternteil ist die Lage bei Unverheirateten. Hier kann der betreuende Elternteil nach der Trennung zwar ebenfalls Geld vom Ex verlangen. Die Summen orientieren sich allerdings nicht am Lebensstandard während der Beziehung, sondern allein am Einkommen, dass dieser Elternteil vor der Geburt erzielte. Außerdem gleicht der Unterhalt maximal die durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommenseinbußen aus.

Immerhin: Hat der unterhaltsberechtigte Partner vor der Geburt nichts oder kaum etwas verdient, kann er einen Mindestunterhalt beanspruchen. Dieser wird von den Gerichten meist auf 1.200 Euro pro Monat festgesetzt.

Was die Kinder verlangen können

Die gemeinsamen Kinder eines geschiedenen oder getrennten Paares können Unterhalt unabhängig davon verlangen, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.

Wer Kindesunterhalt bezahlen muss und wer seinen Unterhaltspflichten (zumindest teilweise) durch Betreuungsleistungen genügt, hängt davon ab, wie die Elternteile die Betreuung aufteilen.

  • Leben die Kids überwiegend bei einem Elternteil, während der andere Partner nur Umgangsrechte hat (Residenzmodell), erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflichten durch seine Leistungen im Alltag, der andere schuldet Barunterhalt in Geld. Die Höhe hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und vom Alter des Kindes ab.

  • Deutlich komplizierter wird es, wenn sich die Eltern für ein Wechselmodell entscheiden und das Kind eine Woche beim Vater und eine bei der Mutter wohnt. Dann nämlich leisten dann beide Eltern in gleichem Umfang Naturalunterhalt. Wer zusätzlich Barzahlungen in welcher Höhe erbringen muss, ist dann in einem komplexen Verfahren zu ermitteln.

Idealerweise sollten die Eltern daher – gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Anwälte – eine einvernehmliche Lösung suchen. In einer ohnehin schon schwierigen Zeit kann das viel Zeit, Geld und Nerven sparen.

Quellen:

Factsheet Alleinerziehende in Deutschland

§ 1570 BGB - Einzelnorm

Kochtopf statt Karriere? - Zu den unterhaltsrechtlichen Folgen im Falle einer Ehescheidung | Oberlandesgericht Braunschweig

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