So vermeiden Praxisinhaber teure Überraschungen beim Verkauf
Judith MeisterWenn sich die Nachbesetzung verzögert, kann der Wert einer Arztpraxis dramatisch sinken und den Verkauf zunichtemachen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm. Erfahren Sie hier, wie Sie sich vor so etwas schützen können.
Lage und Ausstattung sind eine Sache. Wer eine Praxis von einem Kollegen oder einer Kollegin übernimmt, wird neben diesen Faktoren aber auch auf den immateriellen Praxiswert achten. Dazu gehört unter anderem der Patientenstamm, der übernommen wird. Dieser ist die wichtigste Basis, um durch die ärztliche Tätigkeit in den neuen Räumlichkeiten nachhaltige Gewinne erzielen zu können – und damit eine unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen einer fortführungsfähigen Arztpraxis.
Doch was passiert, wenn das Nachbesetzungsverfahren sich in die Länge zieht und der übernehmende Arzt am Ende eine Praxis erhält, deren Patientenstamm durch die Verzögerung quasi auf null geschrumpft ist? Mit dieser Frage musste sich vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auseinandersetzen.
Patienten suchen sich einen anderen Arzt
Im konkreten Fall hatte ein Nephrologe seine Praxis für 300.000 Euro verkauft, wobei 25.000 Euro auf das Inventar und 275.000 Euro auf den immateriellen Praxiswert entfallen sollten. Der Kaufvertrag aus dem Jahr 2016 sah vor, dass er erst wirksam wird, wenn folgende Ereignisse erfüllt sind: Der Käufer hat die Kassenzulassung und darf die Praxis dort betreiben. Die Finanzierung oder Bürgschaft für den Kaufpreis liegt verbindlich vor. Wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht eintritt, kommt der Vertrag nicht zustande. Angesichts der Vielzahl der zu erfüllenden Bedingungen verzögerte sich die Nachbesetzung jedoch massiv. Zunächst lehnte der Berufungsausschuss ab, anschließend entbrannte ein Rechtsstreit mit einem Wettbewerber, der sich über mehrere Jahre hinzog.
Als sechs Jahre (!) nach Vertragsschluss endlich alle Voraussetzungen erfüllt waren, war die einstige Praxis aber nicht mehr als eine leere Hülle. Der Grund: Der abgebende Arzt hatte im Laufe des Verfahrens seine Zulassung verloren und entsprechend nicht mehr praktiziert. Angesichts der neuen Umstände weigerte sich der Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen. Er argumentierte damit, dass ihm der geschuldete Vertragsgegenstand nie übergeben worden sei, da er seit Jahren nicht mehr existiere. Der Fall, an dem noch zahlreiche andere Parteien beteiligt waren, landete schließlich vor dem OLG Hamm – und endete zugunsten des verhinderten Käufers.
Räume allein machen eine Praxis nicht fortführbar
Der Senat stellte fest, dass das sogenannte Praxissubstrat – insbesondere der Patientenstamm als Träger des immateriellen Praxiswerts, aber auch das Inventar – aufgrund der langen Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit vollständig entfallen war und eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr existierte. Damit sei die Übergabe der vereinbarten Praxis objektiv unmöglich, sodass auch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entfalle. Da die Parteien es versäumt hatten, spezifische Regelungen zum Risiko eines Wegfalls des Praxissubstrats während des Nachbesetzungsverfahrens zu treffen, sei die Preisgefahr bei der Verkäuferseite geblieben (08.01.2026, Az. 2 U 54/24).
Für alle Eventualitäten vorsorgen
Auch wenn der zugrunde liegende Sachverhalt etliche ungewöhnliche Besonderheiten aufweist, verdeutlicht das Urteil, dass das Risiko eines langen Nachbesetzungsverfahrens und eines möglichen Wegfalls des Praxissubstrats ausdrücklich vertraglich adressiert werden muss. Ohne solche Klauseln liegt die Gefahr, den Kaufpreis nicht zu erhalten, allein beim Verkäufer. Praxiskaufverträge sollten daher klar definieren, was als Praxissubstrat geschuldet ist und wie sich ein (zeitbedingter) Substratverlust auf den Kaufpreis und die Verpflichtung zu seiner Zahlung auswirkt.
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