Sicherstellungsassistent: Keine lückenlose Genehmigung – kein Geld
Ina ReinschWer einen Sicherstellungsassistenten einstellt und dessen Beschäftigung verlängern will, sollte lieber etwas mehr Zeit einplanen. Denn nicht immer arbeiten die KVen so schnell, wie Ärztinnen und Ärzte sich das wünschen. Dann kann eine problematische Lücke entstehen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Wer einen Sicherstellungsassistenten beschäftigen möchte, benötigt zwingend die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV). Eine rückwirkende Genehmigung gibt es nicht. Das hat das Sozialgericht München im Falle einer Gemeinschaftspraxis entschieden, die für einen Sicherstellungsassistenten bereits eine befristete Genehmigung hatte und diese verlängern wollte. Die Frage hier: Reichte es aus, einen Verlängerungsantrag noch vor Fristablauf der ersten Genehmigung zu stellen?
Leistungen können nicht abgerechnet werden
Ein Arzt der Gemeinschaftspraxis hatte für fünf Monate eine Genehmigung zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten in Teilzeit (10 Stunden) erhalten, weil er ein Pflegeheim mitversorgte. Reichliche 14 Tage vor Ende der Genehmigung für seinen Assistenten stellte er bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einen Verlängerungsantrag. Diese ließ sich – trotz Hinweises auf die Dringlichkeit – mit der Bearbeitung Zeit. Sie erteilte die Genehmigung schließlich ab dem Tag, an dem sie über den Antrag entschieden hatte.
So kam es zu einer genehmigungsfreien Zeit, in der der Sicherstellungsassistent trotzdem für die Gemeinschaftspraxis arbeitete. Das wollte die Praxis nicht hinnehmen und legte Widerspruch ein. Sie verlangte eine rückwirkende Genehmigung, um die Leistungen, die der Assistent erbracht hatte, abrechnen zu können.
Zur Begründung wies die Praxis darauf hin, dass der Verlängerungsantrag fristgerecht eingereicht worden sei. Sie hätten bei einem Beratungstermin in Präsenz auch auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Die KV wies den Widerspruch zurück. Für die Beschäftigung eines Assistenten sei die vorherige Genehmigung unabdingbar. Nach der Dokumentation der Fachabteilung habe die Praxis sehr kurzfristig per E-Mail nachgefragt, was für die Verlängerung der Assistentengenehmigung unternommen werden müsse. Die Beraterin habe sofort schriftlich geantwortet, dass die Zeit für diesen Antrag knapp sei. Die Bearbeitungszeit würde zudem länger als üblich betragen. Im Antragsformular sei explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Verlängerung der Genehmigung spätestens einen Monat vor Ablauf der ursprünglichen Genehmigung gestellt werden soll.
Die Erfahrungen der Praxis aus den vergangenen Jahren schienen andere zu sein. Damals war über Verlängerungsanträge wohl in drei bis vier Tagen entschieden worden. Die Praxis meinte nun, dass Personalengpässe und eine verringerte Bearbeitungsgeschwindigkeit bei der KV es nicht rechtfertigten, die Genehmigung zu ihren Lasten erst ab dem Tag der tatsächlichen Bearbeitung zu erteilen. Sie klagte vor dem Sozialgericht München, hatte damit aber keinen Erfolg (13.03.2026, Az. S 28 KA 116/25).
18 Werktage für eine Bearbeitung stellen keine Verzögerung dar
Das Gericht wies darauf hin, dass die Klage unbegründet sei, da eine rückwirkende Erteilung der Genehmigung für die Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten nicht möglich sei. Es sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die KV sich bei der Bearbeitung übermäßig viel Zeit gelassen hatte.
Die KV hatte der Praxis bei ihrer Entscheidung erklärt, dass der Zweck und die Zielrichtung eines Genehmigungserfordernisses im Verwaltungsrecht darin besteht, der zuständigen Behörde eine präventive Kontrolle zu ermöglichen. Die Rückwirkung sei auch bei einem Verlängerungsantrag ausgeschlossen. Sie habe das Verfahren auch nicht schuldhaft verzögert, denn sie habe für die Bearbeitung lediglich 18 Werktage benötigt. Es gebe auch keine „Überholspur“ für Verlängerungsanträge, die Bearbeitung erfolge nach Posteingang. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bearbeitungszeiten Schwankungen unterlägen.
Sicherstellungsassistent - Das sollten Sie wissen
Der Antrag auf Genehmigung eines Sicherstellungsassistenten, auch Entlastungsassistent genannt, muss bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden. Die Beschäftigung erfordert zwingend die vorherige Genehmigung und darf erst nach Erhalt des Bescheids aufgenommen werden. Der Sicherstellungsassistent muss grundsätzlich über die gleiche Facharztanerkennung verfügen wie die oder der Anstellende.