Schwangere im Beschäftigungsverbot: Die Kosten trägt am Ende nicht die Praxis
Judith MeisterEine angestellte schwangere Ärztin im Beschäftigungsverbot, kombiniert mit einer üppigen Umsatzbeteiligung: Das klingt nach einem teuren Problem für die Praxis – gäbe es da nicht eine Erstattungsmöglichkeit.
Dass Ärztinnen und Ärzte neben dem Wohl ihrer Patienten auch die wirtschaftlichen Belange der Praxis im Blick behalten müssen, ist kein Geheimnis. Viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zahlen angestellten Kollegen daher nicht nur ein festes Grundgehalt, sondern gewähren ihnen auch eine Umsatzbeteiligung. Solche Modelle sind in verschiedenen Spielarten denkbar. Teils erhalten die angestellten Kollegen einen prozentualen Anteil an allen von ihnen selbst erwirtschafteten Umsätzen, möglich ist es aber auch, die Beteiligung erst ab einer gewissen Umsatzschwelle auszuschütten.
Beide Varianten sind unter normalen Umständen nahezu selbsterklärend. Schwierig kann es jedoch werden, wenn eine angestellte Ärztin schwanger wird und einem Beschäftigungsverbot unterliegt.
Berechnungsgrundlage des Mutterschutzlohns
In dieser Konstellation muss der Arbeitgeber der werdenden Mutter sogenannten Mutterschutzlohn gewähren, auch wenn sie nicht mehr in der Praxis arbeiten darf. Die Höhe der Zahlung richtet sich laut § 18 des Mutterschutzgesetzes nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Und das bedeutet: Wenn die Ärztin in der Zeit vor Schwangerschaftsbeginn besonders hohe Umsätze erwirtschaftet hat, muss sie während des Beschäftigungsverbots so gestellt werden, als würde sie dies auch weiterhin tun.
Die Belastung, denen Praxischefs durch den Mutterschutzlohn ausgesetzt sind, kann also sehr hoch sein, wenn dieser auf umsatzstarken Referenzmonaten basiert, obwohl die schwangere Kollegin in der Zeit des Beschäftigungsverbots keinen korrespondierenden Umsatz mehr erwirtschaften kann. Immerhin aber beschränkt sich die tatsächliche Liquiditätsbelastung meist auf wenige Wochen, da sich Arbeitgeber den Mutterschutzlohn über das sogenannte U2-Verfahren wieder erstatten lassen können.
Erstattung im U2-Verfahren
Der Hintergrund: Die Krankenkassen erstatten Arbeitgebern in vollem Umfang ihre mutterschaftsspezifischen Auslagen, einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – und zwar unbegrenzt. Um ihr Geld zurückzubekommen, müssen Arbeitgeber einen U2-Antrag mit oder unmittelbar nach der Lohnabrechnung elektronisch an die Krankenkasse der Arbeitnehmerin übermitteln. Ist die Frau privat krankenversichert, wird der Antrag dennoch an eine Krankenkasse übermittelt, die im System hinterlegt ist. Je nachdem, wie schnell die Kasse den Antrag bearbeitet und ob es Nachfragen gibt, sollte die Erstattung binnen weniger Wochen erfolgen.
Ab Beginn des Mutterschutzes gelten andere Regeln
Wichtig: Mit Beginn der Mutterschutzfrist (ab sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) geht es bei der Bezahlung der Schwangeren nicht mehr um den Mutterschutzlohn, sondern um das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt ausgleicht. Auch in diesem Zeitraum sind jedoch alle laufenden, regelmäßigen Entgeltbestandteile zu berücksichtigen – und damit auch die durchschnittliche Umsatzbeteiligung aus dem Mutterschutzlohn.
Allerdings erstattet die U2-Umlagekasse auch hier den Zuschuss, den ein Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld leisten muss und der regelmäßig recht üppig ist, weil das ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt mehr als die 13 Euro pro Tag betragen wird, die die Krankenkassen zahlen.
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