Digitale Barrierefreiheit für Ihre Arztpraxis
Heiko FeketeDie Teilhabe von Menschen mit Behinderung in der digitalen Welt soll weiter gestärkt werden. Ein Gesetz dazu kann auch für Arztpraxen relevant sein. Was Sie wissen sollten.
Barrierefreiheit war für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte schon immer ein bestimmendes Thema. Schließlich ist es wichtig, die Praxisräume möglichst ohne Hürden für alle Patienten zugänglich zu machen. Bauliche Maßnahmen wie Aufzüge, Wegweiser oder behindertengerechte Toiletten sind deshalb Standard in vielen Gebäuden mit Arztpraxen.
Durch eine Gesetzesänderung sollten Sie als Praxisinhaber allerdings auch die digitale Barrierefreiheit stärker im Blick haben. Ende Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Die neue Vorschrift sieht vor, dass Unternehmen digitale Produkte und Dienstleistungen – insbesondere Websites und Online-Anwendungen – barrierefrei zugänglich machen.
Barrierefreiheit im Netz: Für Praxen könnten Ausnahmen gelten
Für Arztpraxen bedeutet das: Bieten sie beispielsweise Terminbuchungen über ihre Website an, müssen sie darauf achten, diese barrierefrei zu gestalten. Auch Videosprechstunden oder Kontaktformulare können unter diese Vorgabe fallen. Websites mit ausschließlich informativem Inhalt, also ohne die Möglichkeit der Interaktion mit Seitenbesuchern, sind wohl per Gesetz nicht davon betroffen – so die Einschätzung der KV Westfalen-Lippe. Dennoch sollte hier auch auf Barrierefreiheit geachtet werden, etwa wenn Patienten mit Farbschwäche auf der Internetseite navigieren.
Das Gesetz sieht zudem Ausnahmen für Kleinstunternehmen vor. Bei weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz/einer Jahresbilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro sind die Bestimmungen formal nicht bindend. Damit betrifft das BFSG in erster Linie größere Gemeinschaftspraxen und MVZ. Kleinere Arztpraxen sollten sich aber ebenfalls rechtlich absichern: Denn bei Online-Diensten von externen Anbietern kann die Verantwortung zur Barrierefreiheit im Einzelfall von der vertraglichen Gestaltung abhängen.
Verschiedene Dienste und Maßnahmen unterstützen Barrierefreiheit
Um mögliche Hürden beim Internetauftritt abzubauen, können Niedergelassene unter anderem auf assistive Technologien zurückgreifen. Sie unterstützen Menschen mit Einschränkungen dabei, sich in digitalen Medien zurechtzufinden. Ein gängiger Dienst ist dabei beispielsweise der „Eye-Able-Assistent“. Er passt bei Bedarf Schriftgrößen und Mauszeiger an und kann auch Farbkontraste oder die Helligkeit am Bildschirm anpassen. Auch eine Audio-Funktion ist oft mit integriert.
Grundsätzlich schafft ein strukturierter Aufbau der Inhalte mit Überschriften, Absätzen und Aufzählungspunkten eine bessere Lesbarkeit für alle Patientinnen und Patienten. Bei Audio-Inhalten sind Untertitel oder Transkripte eine wichtige Stütze für gehörlose Personen. Empfehlenswert ist außerdem ein Selbsttest, um die Barrierefreiheit der Angebote schon vorab zu prüfen. Sollte Handlungsbedarf bestehen, ist dann eine enge Abstimmung mit den Web-Entwicklern und IT-Dienstleistern ratsam, um das BFSG möglichst genau umzusetzen.