Beleidigung unter Ärzten: kein Fall fürs Berufsgericht
Judith MeisterDie viel beschriebene Verrohung der Sitten hat längst auch die Ärzteschaft erreicht. Doch welche Rechtsfolgen haben verbale Aussetzer gegenüber Kolleginnen und Kollegen? Das musste jetzt ein Berufsgericht entscheiden.
Vor einiger Zeit lautete das Motto eines Radiofeatures im Deutschlandfunk: „Unser Umgangston ist im A...“. Thematisiert wurde die Verrohung der Debattenkultur in Deutschland. Längst geht es nicht mehr nur um fehlende Umgangsformen oder den Verlust einer gewissen Etikette: Der tägliche Umgang mit den Mitmenschen ist deutlich ruppiger geworden. Und wer sich gar traut, eine bei anderen unpopuläre Meinung zu vertreten, wird nicht nur im Netz, sondern auch im realen Leben oft beschimpft und verunglimpft.
Eine aktuelle Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin verdeutlicht, dass dieses Phänomen längst auch in der Ärzteschaft angekommen ist. Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen: Stellt es ein berufsrechtlich sanktionierungswürdiges Vergehen dar, wenn eine Ärztin oder ein Arzt Kollegen in privaten E-Mails oder Telefongesprächen in derber Weise beleidigt und herabsetzt?
Jenseits der Schmerzgrenze
Der konkrete Fall spielt in der Hoch-Zeit der COVID-19-Pandemie, als das Für und Wider von Impfungen auch approbierte Mediziner entzweite. Besonders hervorgetan hat sich in diesem Zusammenhang eine Ärztin aus dem Kammerbezirk Berlin. Sie hatte sich sowohl telefonisch als auch per E-Mail an Kolleginnen und Kollegen gewandt, weil diese – aus ihrer Sicht zu Unrecht – Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 befürworteten und durchführten. Konkret warf die Frau beispielsweise einem Kollegen vor, „Verbrechen an der Menschheit“ zu begehen, und stellte ihn in den Kontext der Nürnberger Prozesse. Einem anderen Kollegen, der einen Artikel über Long-COVID veröffentlicht hatte, warf sie vor, sein Text sei „stark tendenziös“, er hinterlasse eine „widerliche Schleimspur“ und sei „eine Schande für alle – tatsächlich noch existenten – nicht-korrupten deutschen Mediziner“. Einen weiteren Kollegen beschimpfte sie als „Denunzianten“.
Die Ärztekammer Berlin beantragte daraufhin die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens und stützte sich auf die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO ÄKB), die Ärztinnen und Ärzte zu kollegialem Verhalten verpflichtet und unsachliche Kritik sowie herabsetzende Äußerungen über Kollegen als berufswidrig einstuft.
Das Berufsgericht lehnte den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens allerdings ab und argumentierte mit dem Schutzzweck der berufsrechtlichen Kollegialitätspflicht (Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin, 10.09.2025, Az. 90 K 6/25 T).
Vertrauen in den Berufsstand
Die berufsrechtliche Verpflichtung diene dazu, das Vertrauen in den Berufsstand der Ärzte zu wahren. Patienten sollen nicht durch vorschnelle, unsachliche Kritik unter Ärzten in ihrem notwendigen Vertrauen in ärztliches Handeln verunsichert werden. Dieser Schutzzweck werde jedoch nicht beeinträchtigt, wenn eine Ärztin sich unmittelbar gegenüber Kollegen äußert, ohne dass die Öffentlichkeit oder ein Patient die Auseinandersetzung mitbekommt. Da sich die besagte Ärztin gegenüber ihren Kollegen nur in privaten Telefonaten und direkten E-Mails danebenbenommen hatte – also nicht-öffentlich und nicht an Patienten gerichtet –, fehlte es nach Auffassung des Berufsgerichts an einem Eingriff in das geschützte Rechtsgut.
Die Entscheidung stellt klar, dass das ärztliche Berufsrecht kein Instrument des persönlichen Ehrenschutzes unter Ärztinnen und Ärzten ist. Wer sich durch beleidigende oder herabsetzende Äußerungen eines Kollegen verunglimpft fühlt, muss den zivil- oder strafrechtlichen Weg beschreiten – etwa, indem er oder sie Unterlassungsansprüche geltend macht oder eine Strafanzeige wegen Beleidigung stellt.