Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungsrecht

Der Schutz der Unfallversicherung greift allerdings nicht bei jedem Besuch in der Praxis. Versichert sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit grundsätzlich dann, wenn sie etwas tun, das “mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht”, sagt Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI): “Private Besuche in der Arztpraxis oder in der Klinik, um Kolleginnen und Kollegen den Nachwuchs vorzustellen, sind deshalb nicht unfallversichert.”

Welche Tätigkeiten sind versichert?

– Arbeiten im Auftrag bzw. auf Bitte des Praxisinhabers,

– Teilnahme an einer Schulung oder einem Lehrgang,

– Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier,

– alle Wege, die mit diesen Anlässen verbunden sind.

Nicht versichert in der Elternzeit ist hingegen die Teilnahme am Betriebssport. Der soll einen Ausgleich für die Belastungen durch die Arbeit schaffen und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten unterstützen. Dieser Beweggrund entfällt jedoch für Beschäftigte in Elternzeit. Wenn sie Sport treiben, steht das private Interesse im Vordergrund.

Wie lassen sich private und dienstliche Belange voneinander abgrenzen? Hilfreich ist es auf jeden Fall, den beabsichtigten Einsatz für den Arbeitgeber im Vorfeld zu dokumentieren, zum Beispiel durch eine E-Mail.

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)