Arbeitgeber dürfen drei Wochen Urlaub nicht pauschal ausschließen
Ina ReinschMitarbeitenden muss es grundsätzlich möglich sein, einen längeren Urlaub zu machen – selbst bei einer angespannten Personalsituation. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden. Was das für kleinere Hausarztpraxen bedeutet.
Mit der Ansage „Mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück gibt es in unserer Praxis grundsätzlich nicht!“, bewegen sich Praxisinhaberinnen und -inhaber arbeitsrechtlich auf dünnem Eis, wie ein Fall aus Thüringen zeigt. Dort hatte eine Mitarbeiterin für das Frühjahr 2026 drei Wochen Urlaub beantragt, aber mit genau diesem Argument von ihrem Chef nicht genehmigt bekommen. Da der Arbeitgeber den Urlaub trotz eines entsprechenden Urteils nicht gewähren wollte, beantragte die Frau eine einstweilige Verfügung. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen erhielt sie recht (02.03.2026, Az. 4 Ta 15/26).
Kurzer Urlaub als Ausnahme
In § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden muss. Eine Aufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn dringende betriebliche Belange oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe entgegenstehen. Der Gesetzgeber misst dem Erholungszweck des Urlaubs ein hohes Gewicht bei, der bei zusammenhängendem Urlaub am besten gewährleistet sein soll. Mit Ausnahmen zeigt sich die Rechtsprechung daher außerordentlich zurückhaltend. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, im Einzelfall darzulegen, warum die konkret beantragte Urlaubszeit den Betrieb erheblich beeinträchtigen würde. Bloße organisatorische Schwierigkeiten oder Präferenzen des Arbeitgebers für einen kurzen Urlaub spielen grundsätzlich keine Rolle, da sich sonst das gesetzliche Leitbild umkehren würde.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber über dringende betriebliche Belange kein Wort verloren. Er hätte aber darlegen müssen, warum der beantragte dreiwöchige Urlaub zu erheblichen Störungen im Betrieb führen würde. Er hätte dabei auch erklären müssen, warum andere Lösungen wie die Umverteilung von Aufgaben oder der Einsatz von Vertretungskräften nicht möglich oder unzumutbar sind. Ein allgemeiner Hinweis auf eine dünne Personaldecke genügt nicht.
Die Entscheidung macht deutlich, dass es für Arbeitgeber und damit auch Praxisinhaberinnen und -inhaber nicht so einfach ist, einen längeren Urlaub von Mitarbeitenden abzulehnen, auch dann nicht, wenn er sie vor erhebliche organisatorische Probleme stellt. Wer für die Ablehnung Textbausteine oder pauschale Aussagen verwendet, hat im Streitfall eher schlechte Karten. Chefs müssen im Einzelfall ganz konkret begründen, welche gravierenden Auswirkungen der dreiwöchige Ausfall einer MFA auf die Praxis hat.
Urlaubsplanung in der Arztpraxis
Wünschen MFA dagegen von sich aus kürzeren Urlaub, kann das einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund darstellen. Da kleinere Praxen mit längeren Urlauben ihrer MFA personell häufig vor erheblichen Problemen stehen, empfiehlt sich eine offene und rechtzeitige Kommunikation.
Zusammenhängender Urlaub - gilt das auch für Resturlaub?
Der Grundsatz, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, gilt zunächst einmal für den Urlaub im jeweils laufenden Jahr. Ob übertragener Resturlaub aus dem vorangegangenen Jahr auch davon erfasst wird, ist von der Rechtsprechung noch nicht geklärt und in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten.