Ästhetische Behandlungen und Umsatzsteuer: Rechtssicherheit und Dokumentationspflichten
Judith MeisterAuch sogenannte Schönheitsoperationen können als Heilbehandlungen gelten. Honorare für solche Eingriffe sind dann von der Umsatzsteuer befreit. Die genauen Voraussetzungen dafür finden sich in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Überraschend ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung.
Wenn das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Verwaltungsanweisung verfasst, sind sämtliche Finanzämter in Deutschland an deren Inhalte gebunden. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass man sich in Berlin dazu durchgerungen hat, sich zur Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Behandlungen zu äußern und damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umzusetzen.
Der Hintergrund: Während klassische Heilbehandlungen – egal ob sie ambulant oder stationär erbracht werden – nicht umsatzsteuerpflichtig sind, fallen rein kosmetische Behandlungen ohne therapeutischen Hintergrund normalerweise nicht unter die Steuerbefreiung. Ärzte müssen auf die Honorare, die sie für solche Behandlungen erhalten, daher grundsätzlich Umsatzsteuer bezahlen. Allerdings lässt sich trefflich darüber streiten, wann ein ästhetischer Eingriff ausschließlich kosmetischen Zwecken dient und wann er (zumindest auch) einen therapeutischen Nutzen hat.
Auch kosmetische Verbesserungen können medizinisch indiziert sein
Um diese Abgrenzung zu erleichtern, hat der BFH bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Schönheitsoperationen und ästhetische Behandlungen als Heilbehandlungen gelten und folglich von der Umsatzsteuer befreit sein können (Az. V R 33/12). Voraussetzung dafür sei es, dass die Operation oder Behandlung aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich seien.
Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung sind nach Auffassung der Münchener Richter auch dann erfüllt, wenn bei der Behandlung ein Schönheitsfehler beseitigt werden soll, der aufgrund einer vorherigen medizinisch notwendigen Behandlung entstanden ist (BFH Az. V R 60/14). Im konkreten Fall ging es um eine Zahnaufhellung im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, in deren Folge sich der Zahn dunkel verfärbt hatte.
Ärzte müssen Nachweise für den therapeutischen Nutzen erbringen
Vor zwei Jahren hat der BFH diese (damals bereits zehn Jahre alte) Rechtsprechung weiter konkretisiert (Az. XI R 17/21). Für die Umsatzsteuerbefreiung ist es demnach erforderlich, dass das medizinische Fachpersonal umfassend dokumentiert,
auf welcher Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist,
welche Methode der Tatsachenerhebung zugrunde lag,
wie die Diagnose lautet und wie schwer die Erkrankung und deren Folgen sind.
Wiederum zwei Jahre später, und damit zwölf Jahre nach dem ersten Grundsatzurteil des BFH hat sich das BMF diese Grundsätze nun auch zu eigen gemacht und den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend geändert.
Die „neuen“ Vorgaben sind nun auf alle offenen Umsätze anzuwenden.