Aufbewahrungsfristen: Diese Unterlagen dürfen Sie jetzt schreddern!
Melanie HurstVon 1 bis 30 Jahren: Diese Übersicht der Aufbewahrungsfristen hilft Ihnen, Ordnung ins Praxisarchiv zu bringen – rechtssicher und DSGVO-konform.
Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sind verpflichtet, Patientenunterlagen aufzubewahren. Aber wie lange? Als Faustformel kann man sagen: Meist sind es zehn Jahre. Es gibt aber gesetzliche Vorschriften, nach denen sich Aufbewahrungsfristen verkürzen oder auch verlängern können. Im Hintergrund spielt hier die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit hinein, die im Mai 2018 in Kraft trat. Sie enthält zwar keine speziellen Regelungen zu Aufbewahrungsfristen, doch der darin verankerte Grundsatz der Datenminimierung wirkt sich auch auf die Aufbewahrungsfristen in Praxen aus. Demnach müssen Ärztinnen und Ärzte personenbezogene Daten löschen, wenn deren Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist – und dies ist normalerweise nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Fall.
Hier nun ein Überblick über die konkreten Aufbewahrungsfristen, die jeweils nach dem Abschluss einer Behandlung starten:
1 Jahr
Überweisungsscheine und AU-Bescheinigungen.
3 Jahre
BTM-Rezeptdurchschriften, BTM-Karteikarten oder -Bücher.
4 Jahre
Abrechnungsdaten aus der EDV.
5 Jahre
Dokumentation von Gesundheitsuntersuchungen.
10 Jahre
Patientenakten, Untersuchungsbefunde und sonstige ärztliche Aufzeichnungen. Dazu zählen zum Beispiel: sonografische Untersuchungen, Einwilligungs- und Aufklärungsunterlagen, Laborbefunde oder Gutachten. EEG- und EKG-Streifen, Arztbriefe, Heilmittelverordnungen, Kinderfrüherkennungsuntersuchungen, Krankenhausberichte, Notfall- und Vertretungsscheine, Aufzeichnungen und Dokumentationen ambulanter Operationen, Abrechnungsunterlagen wie Honorarbescheide, Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen, Berichtsvordrucke und die Dokumentationen von Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, Krebsfrüherkennungsuntersuchung sowie Röntgenbilder und Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Handelt es sich um Röntgenbilder von Kindern oder Jugendlichen, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf 28 Jahre.
15 Jahre
DMP-Unterlagen, soweit diese personenbezogene Daten enthalten, sowie Behandlungsunterlagen und Röntgenbilder im D-Arzt-Verfahren.
30 Jahre
Dokumentationen über Anwendungen von Blutprodukten und genetisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen, Aufzeichnungen und Berechnungen von Röntgen- und Strahlenbehandlungen.
Neben dem zeitlichen Faktor gibt es noch einen weiteren wichtigen Aspekt, den Praxischefs und Praxischefinnen im Blick behalten sollten. Denn nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz sind sie dazu verpflichtet, ein Löschkonzept zu erstellen, weil Arztpraxen sensible personenbezogene Daten verarbeiten. Dabei sollte das Löschkonzept folgende Punkte festhalten, damit die Datenverarbeitung nachweisbar und rechtmäßig gestaltet wird:
Welche Datenarten existieren – also Patientenakten, Abrechnungsdaten etc.?
Wie lange werden sie gespeichert?
Wann und wie werden sie archiviert oder gelöscht?
Wer trägt die Verantwortung und wie wird die Löschung dokumentiert?
Noch ein Tipp zum Schluss: Papierakten müssen grundsätzlich ordnungsgemäß vernichtet werden. Das heißt am besten durch zertifizierte Aktenvernichter nach DIN 66399 – das entspricht der notwendigen hohen Sicherheitsstufe P5. Und nicht vergessen: Auch digitale Daten müssen sicher gelöscht werden – inklusive der Back-ups und Patientendaten auf Datenträgern.
Selbstschutz bei Haftungsprozessen
Sind Sie mit einem Arzthaftungsprozess konfrontiert, sollten Sie die entsprechenden Unterlagen unabhängig von der Aufbewahrungsfrist bis zum Abschluss der Gerichtsverhandlung aufbewahren. Denn Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verjähren erst nach 30 Jahren ab der schädigenden Handlung. Deshalb kann im Einzelfall eine Aufbewahrung von bis zu 30 Jahren begründet sein. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf 30 Jahre müssen Sie allerdings in Ihrem Löschkonzept dokumentieren.