Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Allgemein

Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

Berechnung längerer telefonischer Beratungen

Vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die dringend erforderliche Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Die Leistung ist je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ zugrundeliegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.

Telemedizinische Leistungen

Erst- und Eingangsuntersuchungen nach den Nummern 801, 807, 808, 860, 885 GOÄ sowie begonnene psychotherapeutische Behandlungen nach den Nummern 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ können nur in absoluten Ausnahmefällen (!) per Videoübertragung, sofern es sich aus Umständen der COVID-19-Pandemie ergibt, abgerechnet werden.

Regelfall für Erst- und Eingangsuntersuchungen zur Psychotherapie ist der unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakt. Ausnahmefälle sind zu begründen. Begonnene psychotherapeutische Leistungen können als Videoübertragung nur in Einzelsitzungen durchgeführt werden (keine Gruppentherapie über Videoübertragung).

Die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer gelten bis 30.06.2021.

Quelle: https://www.bundesaerztekammer.de/corona-pandemie/abrechnungsempfehlungen-im-rahmen-der-corona-pandemie/