Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Corona-News

Ärzte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird, darauf weist die KBV in ihrer aktuellen Praxisinfo hin. Hier fasst die KBV die wichtigsten Informationen dazu zusammen und bietet zudem eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte in solchen Fällen wenden können.

Wann Praxisinhaber Anspruch haben

Anspruch auf Entschädigung haben nach dem Infektionsschutzgesetz sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.

Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde. Betroffene Ärzte sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Die KBV bietet eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte in solchen Fällen wenden können.

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV). Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.

Sozialversicherung & Co. müssen weiterhin bezahlt werden

Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht.

Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.

Bei Arbeitnehmern, die zu Hause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten.

Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung

Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne am Coronavirus erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich