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E-Health

Hat ein Arbeitgeber erlaubt, dass ein Diensthandy auch privat genutzt werden darf, kann der oder die Beschäftigte davon ausgehen, dass das für die gesamte dienstliche IT gilt. Das besagt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 12 Sa 56/21), über das der Bund-Verlag berichtet.

Außerdem darf ein Arbeitgeber das nicht unangekündigt kontrollieren. Denn bei erlaubter Privatnutzung müssen Kontrollen immer angekündigt werden, damit private Nachrichten vorher gesondert gespeichert werden können.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber E-Mails eines Beschäftigten ohne dessen Wissen ausgewertet und ihm wegen darin gefundener privater Nachrichten gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess erklärte der Mitarbeiter, dass es kein ausdrückliches Verbot durch den Arbeitgeber gegeben habe. Die »Mischnutzung« anderer Kommunikationsmittel wie dem Smartphone sei erlaubt gewesen.

Das Gericht gab dem Mann recht, erklärte die Kündigung für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zu einem Schmerzensgeld wegen Datenschutzverstößen. Die Entscheidung verdeutliche, wie wichtig klare Regeln für die Nutzung von betrieblicher IT seien, schreibt der Bund-Verlag.