Nicht jeder Diagnosefehler ist zugleich ein Behandlungsfehler
Judith MeisterDiagnosen bilden die Grundlage jeder ärztlichen Versorgung. Treffen sie nicht zu, sind Behandlungsfehler eine häufige Folge. Dennoch sieht die Rechtsprechung in solchen Konstellationen sehr genau hin, bevor sie einen Arzt quasi automatisch in die Haftung nimmt.
Zumindest aus Sicht von Juristen ist die ärztliche Tätigkeit ein wahres Tretminenfeld. Denn sobald sich ein Patient in der Praxis vorgestellt hat, hangeln sich Mediziner – nach diesem Verständnis – von einem Haftungsrisiko zum nächsten:
Ein Arzt, der einen gebotenen Befund nicht erhebt, begeht einen Befundungsfehler. Wird ein (ordnungsgemäß) erhobener Befund falsch interpretiert, liegt ein Diagnosefehler vor. Und kommt es – womöglich auf Basis der falschen Diagnose – zu einer objektiv falschen Behandlung, ist diese als Behandlungsfehler zu werten.
Potenziell haftungsträchtig ist jede der beschriebenen Konstellationen. Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt belegt jedoch, dass ein Diagnosefehler nicht automatisch dazu führen darf, einen Behandlungsfehler oder gar einen Schadenersatzanspruch des Patienten anzunehmen (OLG Frankfurt, Az. 17 U 58/23).
Seltene Verletzung übersehen – bleibende Schäden
Im konkreten Fall ging es um ein damals achtjähriges Mädchen, das auf dem Spielplatz gestürzt war und von seinen Eltern ins Krankenhaus gebracht wurde. Um herauszufinden, ob das Kind sich den Arm gebrochen hatte, ordnete der diensthabende Unfallchirurg eine Röntgenuntersuchung des Ellenbogens in zwei Ebenen an. Die Bilder ließ er von einem externen Radiologen auswerten. Dieser erkannte keinen Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung.
Basierend auf diesem Befund und seiner eigenen Untersuchung diagnostizierte der Unfallchirurg eine Ellenbogenprellung und empfahl, den Arm zu schonen.
Als die Schmerzen des Mädchens anhielten, konsultierten die Ärzte einen Monat später noch einen anderen Arzt. Dieser diagnostizierte eine isolierte Radiusköpfchen-Luxation. Diese Verletzung ist selten, aber schwerwiegend, da dabei der Speichenkopf aus seiner Position im Ellenbogengelenk springt.
Auch im konkreten Fall kam es zu Komplikationen und bleibenden Beschwerden.
Nicht vorwerfbare Fehler rechtfertigen auch bei bleibenden Schäden kein Schmerzensgeld
Die junge Patientin leidet aufgrund der fehlerhaften Diagnose und der entsprechend verspäteten Behandlung unter einer dauerhaften Bewegungseinschränkung des Arms. Nach eigenem Bekunden hat sie sich wegen der fehlerhaften Diagnose vier Operationen unterziehen müssen, bei denen entstellende Narben entstanden seien. Zudem sei der Unterarm deformiert, schmerze und sei nicht mehr voll einsatzfähig,
Angesichts dieser Einschränkungen forderte vom Krankenhaus und dem behandelnden Chirurgen daher Schmerzensgeld sowie den Ersatz aller zukünftigen Schäden, die aus der verspäteten Diagnose resultieren.
Diesen Anspruch konnte die aber Klägerin weder vor dem Landgericht noch vor dem OLG Frankfurt durchsetzen.
Keine Standardunterschreitung, wenn richtige Diagnose nur mit Spezialwissen möglich ist
Gestützt auf das Guthaben des hinzugezogenen Sachverständigen führte der der Senat aus, dass Irrtümer bei der Diagnosestellung nicht ohne Weiteres die Folge eines vorwerfbaren Irrtums des Arztes seien. Die Symptome einer Erkrankung seien nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Auch könne jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen.
Der Gutachter hatte in seiner Stellungnahme betont, dass die isolierte proximale Radiusköpfchenverletzung eine äußerst seltene Verletzung darstelle, die bei Kindern zudem meist mit einer Fraktur der Elle einhergehen. Ein solcher Knochenbruch habe hier aber gerade nicht vorgelegen. Die Luxation sei auf den ersten Röntgenbildern auch nicht offensichtlich gewesen, sondern nur bei genauer Betrachtung und mit dem spezifischen Wissen eines Kindertraumatologen erkennbar gewesen.
Unter dieser Prämisse ordnete das Gericht das Übersehen der Luxation als nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum ein. Dem Unfallchirurgen war damit keine Unterschreitung des Facharztstandards und folglich auch kein Behandlungsfehler vorzuwerfen.