Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Auch wenn es immer wieder Bemühungen zum Bürokratie-Abbau gibt:  Moderne Ärztinnen und Ärzte verbringen einen guten Teil ihrer Arbeitszeit mit dem Verfassen von Berichten, Attesten und Gutachten. Dass diese Arbeit im Normalfall vergütet werden muss, ist klar. Oft stellt sich allerdings die Frage, nach welcher Gebührenziffer Praxisinhaber für ihre Schreibarbeit bezahlt werden.So auch in einem Fall, den vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden hatte (Urteil vom 25.08.2025, Az. 5 U 8/25).

Wenn die Versicherung die Rechnung des Privatpatienten nicht zahlt

Konkret ging es um den Streit zwischen einem Privatpatienten mit seinem Arzt. Auslöser war die Weigerung der Versicherung, eine vom Patienten bereits bezahlte Rechnung zu übernehmen. Der Versicherte klagte daraufhin und verkündete seinem Arzt in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Dortmund den Streit. Zudem bot er dem Mediziner an, auf seiner Seite dem Streit beizutreten. Durch diesen prozessrechtlichen Schritt hätte der Praxisinhaber die Möglichkeit erhalten, seine Rechnung zu begründen und zu verteidigen. 

Dazu allerdings war der Arzt nicht bereit und es entspann sich ein Schriftverkehr zwischen dem Mediziner und dem Anwalt des Patienten. Für den damit verbundenen Aufwand forderte der Arzt von dem Patienten eine Honorierung und schickte ihm mehrere Rechnungen, in denen er die Gebührenziffer Nr. 85 GOÄ teils direkt, teils analog ansetzte. 

Der Patient weigerte sich jedoch, diese Rechnungen zu bezahlen. Er argumentierte, dass es nicht gerechtfertigt sei, für Anwalts- und Gerichtsschreiben oder für die Beschäftigung mit einem Rechtsstreit eine Gutachtengebühr nach Nr. 85 GOÄ in Rechnung zu stellen. 

Arzt verlor den Rechtsstreit um Rechnung

Nun eskalierte der Streit endgültig und der Arzt verklagte seinen Patienten auf Zahlung der Rechnungsbeträge. Vor dem Landgericht Bonn hatte er damit aber ebenso wenig Erfolg wie in der Berufungsinstanz, dem OLG Köln. Das Gericht führte dazu aus, dass weder die Erklärung des Arztes, dem Rechtsstreit nicht beitreten zu wollen, noch dessen Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt des Patienten eine nach der Gebührenziffer abrechenbare Leistungen seien. 

Gutachtliche Äußerungen im Sinne dieser Gebührenziffer seien vielmehr nur solche, die einen medizinischen Inhalt haben. Die GOÄ befasse sich ausschließlich mit der Erbringung ärztlicher und damit medizinischer Leistungen. Nur insoweit sei auch eine besondere Expertise des ärztlichen Leistungserbringers gegeben, wie sie notwendige Voraussetzung für eine gutachtliche Äußerung ist. 

Das Argument des Arztes, wonach der Behandlungsvertrag den Patienten verpflichte, jedweden Zeit- und Arbeitsaufwand des Arztes zu vergüten, der in einem Zusammenhang mit dem Behandlungsverhältnis stehe, folgte das OLG ebenfalls nicht und wies die Berufung des Praxischefs daher als offensichtlich unbegründet zurück.

In Anbetracht der Entscheidung ist Ärzten zu raten, Patienten bei potenziell streitigen (und planbaren) Leistungen einen Kostenvoranschlag auszuhändigen und sie zu bitten, die Kostenübernahme im Vorfeld der Behandlung klären zu lassen.

Was unter Nr. 85 GOÄ fällt

Zu den gutachterlichen Äußerungen nach Nr. 85 GOÄ gehören nur solche mit medizinischem Inhalt, also jene, die sich auf den Gesundheitszustand eines Patienten beziehungsweise auf  Behandlungen/Untersuchungen beziehen. Über diese Ziffer abrechenbar ist zudem nur die ausführliche schriftliche gutachtliche Äußerung, die mindestens 30 Minuten Zeiteinsatz erfordert.

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