Kollegen einstellen: Die wichtigsten Regeln für offene und geschlossene Planungsbereiche
Ina ReinschSelbstständige Vertragsärzte führen mit ihrer Praxis oder ihrem MVZ zwar ein kleines Unternehmen, können aber oft nicht so agieren wie in der freien Wirtschaft. Bestes Beispiel: die Anstellung von Ärzten. Denn sie ist je nach Planungsbereich stark eingeschränkt. Was geht?
Oft bleibt im Praxisalltag zu wenig Zeit für die eigentliche Arbeit. Immer mehr Dokumentationsaufgaben nehmen wertvolle Zeit in Anspruch, die Ärzte lieber ihren Patienten widmen würden. Zusatzangebote für ihre Patienten können Ärzte aufgrund von Zeitmangel oft gar nicht erbringen. Häufig ist der Patientenstamm so stark angewachsen, dass Praxen keine neuen Patienten mehr aufnehmen können. Viele Ärztinnen und Ärzte denken in solchen Situationen darüber nach, einen Kollegen oder eine Kollegin einzustellen. Das würde nicht nur entlasten, sondern auch frischen Wind in die Praxis bringen. Aber geht das überhaupt?
Die ambulante Versorgung in Deutschland ist in verschiedene Planungsbereiche unterteilt. Ob Praxisinhaberinnen und -inhaber einen Kollegen oder eine Kollegin einstellen dürfen, hängt entscheidend davon ab, in welchem Planungsbereich sie arbeiten.
Offener Planungsbereich: zweiten Sitz beantragen ist möglich
Hier können Praxisinhaberinnen und -inhaber einen zweiten Sitz für eine angestellte Ärztin oder einen angestellten Arzt beantragen. Je nach vereinbarter Arbeitszeit erhöht sich das Budget der Praxis. Der angestellte Arzt darf somit zusätzliche Leistungen erbringen. Die Anstellung kann fachfremd oder fachgleich sein. Es muss sich aber um ein Fachgebiet mit prinzipieller Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung handeln – für Arbeitsmedizin gilt das beispielsweise nicht.
Geschlossener Planungsbereich: wann eine Anstellung trotzdem möglich ist
Für eine Anstellung steht kein freier Arztsitz zur Verfügung. Eine Anstellung ist daher nur dann möglich, wenn
ein Vertragsarzt in dem Planungsbereich zugunsten eines anderen Vertragsarztes, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines Medizinischen Versorgungszentrums auf die eigene Zulassung verzichtet,
die Anstellung mit Leistungsbegrenzung erfolgt (sogenannte Job-sharing-Anstellung). Dabei darf die Leistungsmenge der eigenen Praxis nicht ausgeweitet werden. Wenn ein gesperrter Planungsbereich später geöffnet wird, wird die Anstellung mit Leistungsbegrenzung in eine Anstellung ohne Leistungsbegrenzung umgewandelt. Bei einer Anstellung mit Leistungsbegrenzung muss der angestellte Arzt aus dem gleichen Fachgebiet kommen,
der Praxisinhaber auf seine eigene Zulassung verzichtet, etwa um sich selbst anstellen zu lassen.
Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Anstellung eines weiteren Arztes
Wer einen Kollegen anstellen möchte, benötigt in jeden Fall die Genehmigung des jeweiligen Zulassungsausschusses. Mit dem Antrag müssen unter anderem folgende Unterlagen eingereicht werden:
Auszug aus dem Arztregister, in dem der anzustellende Arzt registriert ist
unterschriebener Lebenslauf des anzustellenden Arztes
behördliches Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate
den unterschriebenen Arbeitsvertrag (mit Vorbehalt der Genehmigung)
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Ob der Zulassungsausschusses der Anstellung zustimmt, hängt zum einen von der Bedarfsplanung ab, zum anderen von den persönlichen Kriterien des Bewerbers, die den Anforderungen der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) entsprechen sollten.
Wichtig: Viele ärztliche Leistungen im EBM sind genehmigungspflichtig. Daher sollten Ärzte neben der Genehmigung der Anstellung für den neuen Arzt in der Praxis auch gleich alle Anträge auf genehmigungspflichtige Leistungen stellen, die der angestellte Arzt für den anstellenden Arzt erbringen soll. Denn erst nach der Genehmigung darf der Neue die Leistungen auch erbringen und abrechnen.
Einen wichtigen Raum nimmt der Arbeitsvertrag mit dem angestellten Kollegen ein. Praxisinhaberinnen und -inhaber sollten darauf achten, diesen mit einem Vorbehalt der Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss zu versehen. Genehmigt dieser die Anstellung nicht, wird auch der Arbeitsvertrag nicht wirksam. Die genehmigungsfähige Untergrenze bei Teilzeitverträgen im offenen Planungsbereich liegt bei einer Viertelstelle (Anrechnungsfaktor 0,25). Das entspricht 6,25 Wochenstunden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung kann es im Detail durchaus knifflig werden, etwa dann, wenn die von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Mindestsprechstundenzeiten pro Woche (bei einem Anrechnungsfaktor 0,5 für eine Anstellung mit 10 bis 20 Wochenstunden sind zum Beispiel 12,5 Mindestsprechstunden pro Woche vorgesehen) nicht mit der im Arbeitsvertrag anvisierten Stundenzahl (zum Beispiel 11 Stunden) übereinstimmt. Hier muss dann nachjustiert werden. Der Arbeitsvertrag selbst sollte natürlich mit dem Bewerber oder der Bewerberin besprochen und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Wer unsicher ist, sollte sich juristisch beraten lassen.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Ein weiteres wichtiges Thema bei der Anstellung ist meist die Rentenversicherung. Ein angestellter Arzt ist in der privaten Rentenversicherung der jeweiligen Ärzteversorgung versicherungspflichtig. Damit keine doppelte Versicherungspflicht zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht, sollte sich der angestellte Arzt von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Besteht bereits eine Befreiung aus einer vorherigen Beschäftigung, muss der Bewerber dies der Ärzteversorgung mitteilen und einen neuen Befreiungsantrag stellen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Beschäftigung bei der Ärzteversorgung eingeht.