Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung
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Die Finanzierung ihrer Arztpraxis stellt für viele niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte eine der größten finanziellen Herausforderungen ihrer beruflichen Laufbahn dar. Ob Neugründung, Praxisübernahme oder Modernisierung – die Investitionssummen bewegen sich häufig im hohen sechsstelligen bis niedrigen siebenstelligen Bereich.

In Zeiten veränderter Zinspolitik, verschärfter Bonitätsprüfungen und zunehmender regulatorischer Anforderungen ist ein fundiertes Verständnis der Finanzierungsmechanismen unerlässlich. Im Jahr 2026 sind im Umfeld der Finanzierung ärztlicher Praxen mehrere dynamische wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die Konditionen, die Stellung von Sicherheiten und das zukunftsorientierte Bankrating maßgeblich beeinflussen.

Aktuelle Rahmenbedingungen der Praxisfinanzierung

Seit dem Ende der sehr langen Phase historisch niedriger Zinsen passen sich die Konditionen am Kreditmarkt weiter an das makroökonomische Umfeld an. Obwohl Banken inzwischen wieder höhere Zinssätze als in früheren Jahren verlangen, profitieren Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer im Durchschnitt überdurchschnittlichen Bonität weiterhin von vergleichsweise attraktiven Konditionen im Unternehmenssegment.

Dabei hängen die tatsächlichen Zinssätze nicht nur von allgemeinen Marktzinsen ab, sondern vor allem von der Bonität der Kreditnehmer, der Sicherheitenausstattung und der Laufzeit der Finanzierung. Im Rahmen von Praxisfinanzierungen differenzieren Banken ihre Konditionen bei der Kreditvergabe stark nach Fachrichtung und Standort. Hausarztpraxen in ländlichen Regionen profitieren teilweise von Sonderkonditionen im Rahmen von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung. Fachärzte mit planbaren Einnahmestrukturen wie Radiologen oder Labormediziner erhalten häufig günstigere Konditionen als Fachrichtungen mit volatileren Umsätzen. Die Zinssätze bei der Kreditvergabe an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bewegen sich für Praxiskredite aktuell zwischen 1,5 % und 5,5 % p. a. je nach Art und Laufzeit des Darlehens sowie nach Bonität und Rating des Darlehensnehmers.

Ein entscheidendes Kriterium bei der Kreditvergabe bleibt jedoch nach wie vor die Eigenkapitalquote. Banken erwarten in der Regel mindestens 15 bis 20 % Eigenkapital, gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen. Bei besonders guter Bonität und umfangreichen Sicherheiten können auch Finanzierungen mit geringeren Eigenkapitalquoten realisiert werden, allerdings zu weniger günstigen Konditionen.

Typische Finanzierungsbausteine umfassen langfristige Darlehen mit Laufzeiten von 10 bis 20 Jahren für Immobilien und mittelfristige Darlehen mit 5 bis 10 Jahren Laufzeit für Medizintechnik und Praxisausstattung. Tilgungsfreie Anlaufjahre werden heute restriktiver gehandhabt als in der Vergangenheit, um die Liquiditätsbelastung in der Startphase zu reduzieren.  Kontokorrentkredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen sollten mit Bedacht eingesetzt werden, da die Zinssätze hier deutlich über denen klassischer Investitionsdarlehen liegen. Eine durchdachte Liquiditätsplanung hilft, unnötige Zinsbelastungen durch Kontokorrentkredite zu vermeiden.

Rechtliche Rahmenbedingungen und regulatorische Anforderungen

Die Finanzierung im Jahr 2026 ist untrennbar mit rechtlichen Rahmenbedingungen verknüpft, die direkt in die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers einfließen.

Seit Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtend. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung war in 2025 noch nicht sanktioniert. Das ändert sich in 2026: es drohen Honorarkürzungen sowie eine Halbierung der TI-Pauschale, wenn Arztpraxen die ePA nicht nutzen.

Noch weiter gehen die Anforderungen an die IT-Ausstattung von Arztpraxen: Wer hier keine Software nutzt, die vollumfänglich ePA-fähig ist und eine entsprechende Konformitätsbestätigung besitzt, kann die Leistungen als Vertragsärztin oder Vertragsarzt nach § 372 Abs. 3 SGB V nicht mehr abrechnen. Für die Praxisfinanzierung bedeutet dies: ein Praxis-Investitionsplan ohne Posten für die neueste TI-Infrastruktur ist ein Finanzierungsrisiko. Ein Abrechnungsstopp nach § 372 Abs. 3 SGB V kann zum sofortigen Ausfallrisiko für ein Praxisdarlehen führen.

Seit den Verschärfungen des Geldwäschegesetzes (GwG) in 2025 müssen Kreditinstitute erweiterte Sorgfaltspflichten erfüllen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung von Bonität der Ärzte als Kreditnehmer und auf die Ausgestaltung des konkreten Bankdarlehens. Bei Finanzierungsvolumina über bestimmte Schwellenwerte sind detaillierte Nachweise über die Herkunft des Eigenkapitals zu erbringen. Ferner müssen wirtschaftlich Berechtigte nach § 11 GwG vor Begründung der Geschäftsbeziehung identifiziert werden.

Bei Gemeinschaftspraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sind alle Gesellschafter offenzulegen und zu identifizieren. Dies verlängert häufig den Bearbeitungsprozess vor der Gewährung eines Bankkredits, weshalb frühzeitige Vorbereitung geboten ist. Bei Schenkungen von Familienangehörigen an Ärztinnen und Ärzte zur Stärkung deren Eigenkapitals muss darauf geachtet werden, dass die Schenkung zivilrechtlich wirksam ist. Zu beachten ist hier insbesondere, dass das Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) notariell beurkundet werden muss.

Obwohl Ärztinnen und Ärzte bei Praxisfinanzierungen als Unternehmer agieren, greifen in bestimmten Konstellationen verbraucherschützende Vorschriften. So gelten für Ärztinnen und Ärzte als Existenzgründer nach § 513 BGB verbraucherschützende Vorschriften, wenn der Nettodarlehensbetrag für die Aufnahme einer selbständigen beruflichen Tätigkeit 75.000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall sind Banken verpflichtet, Kreditnehmern standardisierte Kreditinformationen bereitzustellen und ein ausführliches Beratungsgespräch zu dokumentieren. Der effektive Jahreszins, der alle Kosten einschließlich Bearbeitungsgebühren und Vermittlungsprovisionen umfasst, muss transparent ausgewiesen werden.

Einen weiteren wesentlichen Einfluss auf Kreditvergabe üben Regelungen nationaler und europäischer Bankenregulierung aus. In Deutschland sind das Kreditwesengesetz (KWG), die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und ergänzende Verordnungen wesentliche rechtliche Grundlagen für die Risikobewertung und Kreditvergabe durch Banken. Diese Regelwerke legen fest, wie Banken ihr Kreditportfolio steuern, Risiken begrenzen und Sicherheiten bewerten. Zudem sorgt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dafür, dass die Institute die gesetzlichen Vorgaben einhalten und so die Stabilität des Finanzsystems gewahrt bleibt.  

Auch ESG-Kriterien (Environmental, Social, Governance) gewinnen in 2026 weiter an Bedeutung - nicht nur bei Großfinanzierungen, sondern schleichend auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzten, etwa wenn Banken Nachhaltigkeitsrisiken bewerten. Zwar ist bisher keine direkte gesetzliche Verpflichtung für Praxen absehbar, im Finanzierungsprozess ESG-Daten vorzulegen, doch können entsprechende regulatorische Entwicklungen mittelbar Einfluss auf Kreditentscheidungen und -konditionen haben, da Banken ihre Risiko- und Geschäftsmodelle auf diese Anforderungen ausrichten.

Einfluss von Rating und Bonität auf Kreditvergabe

Das zentrale Instrument eines Finanzierungsvorhabens ist das Rating der Bank. Dieses Rating ist ein internes Bewertungsergebnis der Bank über die Fähigkeit der Kreditnehmer, ihren Kredit zurückzuzahlen.

Es umfasst klassische Bonitätskennzahlen nach quantitativen und qualitativen Faktoren. Zu quantitativen Faktoren zählen u. a. Eigenkapitalquote, Vermögenssituation, erwartete Umsatz- und Gewinnentwicklung, Verschuldungsgrad, Cashflow und Liquiditätskennzahlen. Zu qualitativen Faktoren zählen insbesondere Fachrichtung und Spezialisierungsgrad des Kreditnehmers, Standortqualität, Wettbewerbssituation, Alter und Berufserfahrung des Kreditnehmers, Praxisorganisation, Managementqualität und Nachfolgeplanung.

Aber auch externe Faktoren wie Wirtschaftsprognosen, Gesundheitsmarkttrends und makroökonomische Rahmenbedingungen fließen in die Bewertung ein. Die Basel III- und Basel IV-Eigenkapitalvorschriften verpflichten Banken, Kredite risikogewichtet mit Eigenkapital zu unterlegen. Je schlechter das Rating eines Kreditnehmers, desto mehr Eigenkapital muss die Bank vorhalten, was sich in höheren Zinsen niederschlägt. Bei Ärztinnen und Ärzten wirkt sich in der Regel ein stabiler Berufsausblick positiv auf die Bonität und Ratingnote aus, was wiederum günstigere Zinssätze und bessere Laufzeiten zur Folge haben kann.

Kreditnehmer können ihr Kreditrating durch bestimmte Maßnahmen aktiv verbessern. Zu solchen Maßnahmen gehören eine Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Eigenleistungen oder Verwandtendarlehen, Einbringung zusätzlicher Sicherheiten für den zu gewährenden Kredit, eine Optimierung der Liquiditätsplanung, Nachweis von Zusatzqualifikationen und Spezialisierungen, eine aussagekräftige Dokumentation eines funktionierenden Praxismanagements etc.

Sicherheiten in der Praxisfinanzierung

Klassische Sicherheiten stellen weiterhin einen zentralen Bestandteil von langfristigen Investitionskrediten dar. Hierzu gehören insbesondere die Abtretung von KV-Forderungen: Banken akzeptieren häufig die Abtretung von Forderungen gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen, um einen Teil des Ausfallrisikos zu reduzieren, ferner die Sicherungsübereignung der Praxiseinrichtung und -technik wie Medizinische Geräte, Einrichtung oder IT-Hardware, Zu etablierten Kreditsicherheiten gehören ebenfalls Grundpfandrechte (Grundschulden oder Hypotheken): bei eigenen Praxisimmobilien dienen eingetragene Sicherungsgrundschulden als tragfähige Kreditsicherheit.

Darüber hinaus verlangen Banken häufig persönliche Bürgschaften, z. B. von Ehepartnerinnen und Ehepartnern, oder ergänzende Versicherungen, etwa Risiko-Lebensversicherungen, die die Darlehenssumme abdecken sollen, falls der Kreditnehmer vorzeitig ausfällt. Bei Kreditvergabe an Gemeinschaftspraxen fordern Banken regelmäßig eine entsprechende Mithaftungsvereinbarung aller Partner. Dies erfordert ein hohes Maß an Vertrauen und sollte vertraglich abgesichert werden. Welche Sicherheiten gestellt werden, bleibt ausgehend von Bonität und Kreditrating des Kreditnehmers letztlich im Ermessen der kreditgebenden Bank. Die Sicherheiten dienen vorrangig der Risikominderung und können das Rating verbessern, indem sie das erwartete Ausfallrisiko verringern können.

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

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