Honorierung: Arbeitgeber muss ärztliche Tätigkeit uneingeschränkt berücksichtigen
A&W RedaktionWird ein Arzt oder eine Ärztin auf Basis eines Tarifvertrags eingestellt, müssen bei der Berechnung der Honorierung auch Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn es zwischen den Anstellungen Unterbrechungen gab.
Findet auf ein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) Anwendung, sind bei der Einstellung alle Zeiten ärztlicher Tätigkeit, also auch die, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt worden sind, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Auf Unterbrechungen zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen kommt es bei der Eingruppierung für das Honorar nicht an. Solche Erwerbslücken würden die bisherige Berufserfahrung nicht schmälern. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 6 AZR 863/16).
Laut dem im verhandelten Fall angewendeten Tarifvertrag richtet sich die Vergütung bzw. zumindest die entsprechende Ersteinstufung der Ärzte nach Tätigkeit und Qualifikation sowie nach der bisherigen Berufserfahrung. Unterbrechungen spielen hingegen keine Rolle.
Die klagende Medizinerin war vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010 als Ärztin in einer privatrechtlich betriebenen Neurologischen Klinik tätig. Vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2014 wurde sie vom beklagten Land befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Ärztin) beschäftigt. Dabei wurde die Medizinerin der Entgeltgruppe Ä 1/Stufe 1 zugeordnet. Stufe 2 setzt eine dreijährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation voraus.
Da zwischen erster und zweiter Tätigkeit eine Unterbrechung vorlag, wurde die erste Tätigkeit bei der Einstufung nicht berücksichtigt. Laut den dazugehörigen Vorschriften müssen die drei Jahre nämlich ununterbrochen zurückgelegt werden. Das hatte zur Folge, dass die Ärztin nach einem Jahr an der Klinik nicht wie erhofft der Entgeltstufe 2 zugeordnet wurde. Dagegen klagte sie nun mit Erfolg vor Gericht.
Wie die Richter erklärten, komme hier nicht § 11 Abs. 2 des Tarifvertrages zum Einsatz, sondern § 10 Abs. 7. Der besagt, dass in den Entgeltgruppen Ä1 bis Ä3 Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern zu berücksichtigen sind. Bei einer Ersteinstufung kommt es also auf die Berufserfahrung an, Unterbrechungen spielen zumindest an dieser Stelle hingegen keine Rolle.