Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Der Fall: Zwei Ärztinnen einer Bonner Gemeinschaftspraxis, eine hausärztlich tätige Fachärztin für Innere Medizin und eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, hatten gegen ihre Abrechnungsbescheide geklagt.

So hatte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein in den Jahren 2010 und 2011 das Honorar der beiden Ärztinnen um insgesamt 68.000 Euro gekürzt, weil diese ihren Fortbildungsnachweis nicht eingereicht hatten. Dem Gesetz zufolge sind Vertragsärzte dazu allerdings alle fünf Jahre verpflichtet.

Auf den Nachweis kommt es an

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage in seinem Urteil abgewiesen (Az. S 2 KA 549/12). Darin folgen die Richter der Argumentation der beiden Ärztinnen nicht. Diese legten dar, sie hätten ihre Fortbildungen absolviert und lediglich versäumt, die Nachweise der „richtigen Stelle“ zu melden. So habe die Ärztekammer Nordrhein die notwendigen Informationen bedauerlicherweise nicht an die im selben Hause befindliche KV weitergeleitet.

„Zwar mögen beide Ärztinnen bis zu den Stichtagen die nötigen Fortbildungen im erforderlichen Umfang von 250 Punkten absolviert oder sogar übererfüllt haben“, heißt es in dem Urteil. Doch stelle die gesetzliche Regelung (§ 95d SGB V) nicht auf den Erwerb, sondern auf den Nachweis der Fortbildungspunkte ab. Das Gesetz ordne ausdrücklich an, dass Vertragsärzte diesen Nachweis gegenüber ihrer KV zu erbringen haben.

Honorarabzug ist verhältnismäßig

Ferner weist das Gericht darauf hin, die Ärztinnen seien rechtzeitig von ihrer KV auf die fehlenden Fortbildungs-Nachweise und die drohenden Folgen hingewiesen worden. „Angesichts dieser individuellen und mannigfaltigen allgemeinen Hinweise auf den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung gegenüber der Beklagten war es den Klägerinnen möglich und hätte ihnen oblegen, sich rechtzeitig um die Ausstellung eines Fortbildungszertifikates zu bemühen“, heißt es weiter.

Auch die Höhe des gekürzten Honorars halten die Düsseldorfer Richter für absolut verhältnismäßig. Letztlich entspreche sie den gesetzlich vorgegebenen Sanktionsschritten. Der insgesamt einbehaltene Betrag von 68.166,03 Euro sei zwar beträchtlich, doch setze er sich aus Teilbeträgen zusammen, die über mehrere Quartale hinweg Kürzungen um zehn und dann um 25 Prozent des Honorars ausmachten.

Fortbildung für Ärzte: Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen

  1. Vertragsärzte sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. Den Nachweis erbringen sie mit einem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern.
  2. Alle fünf Jahre müssen Vertragsärzte gegenüber ihrer KV nachweisen, dass sie sich fortgebildet haben.
  3.  Fehlt der Fortbildungs-Nachweis, ist die KV verpflichtet, das Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent und ab dem darauffolgenden Quartal um 25 Prozent zu kürzen.

Autorin: Dr. Sabine Glöser