Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Ärzte gehören – aus nachvollziehbaren Gründen – zu den liebsten Kunden der privaten Krankenversicherer. Viele bieten für Berufsträger besonders attraktive Konditionen an: Erstens, weil Medizinern per se ein gesundheitsbewusstes Verhalten unterstellt wird, zweitens, weil sich Ärzte im Fall der Fälle erst einmal selbst helfen können – und deshalb weniger Kosten verursachen.

Dennoch lässt sich in Sachen Krankenversicherung auch bei guten Konditionen noch eine Menge sparen. Wer sich ein Jahr lang nicht auf Kosten der Gesellschaft hat behandeln lassen, kann in vielen Tarifen einen Teil seiner Beiträge zurückerhalten. Die Höhe der Beitragserstattung variiert je nach Tarif. Ein voller Monatsbeitrag ist aber durchaus üblich, oft sogar mehr.

Viel hilft nicht immer viel

Eine möglichst hohe Erstattung ist jedoch nicht in jedem Fall die lukrativste Lösung. Der Grund: Die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen mindern die Steuerlast. Und das bringt oft mehr Geld, als die Rückzahlung von Allianz & Co.

Klare Aussagen, welche Variante günstiger ist, lassen sich leider kaum treffen. Entscheidend sind nicht nur die Einkommens- und Familienverhältnisse des betreffenden Arztes, sondern auch, welchen Tarif er in der privaten Krankenversicherung hat. Denn grundsätzlich gilt: Nur Beiträge, die eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung absichern, sind ohne Beschränkung durch Höchstbeträge abzugsfähig. Anders ausgedrückt: Alles, was dem Niveau der Gesetzlichen Kasse entspricht, geht ohne Wenn und Aber in die Steuer.

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich deshalb nur insoweit unbeschränkt absetzen, als sie dem gesetzlichen Basisschutz entsprechen. Aufwendungen für darüberhinausgehende Leistungen sind – zusammen mit Beiträgen für Unfall- Risiko-, Haftpflicht- und bestimmten Lebensversicherungen – nur im Rahmen des allgemeinen Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, also meist bis 2.800 Euro pro Kalenderjahr (vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 EstG).

Ein Fall für den Steuerberater

Wie hoch der Fiskus den unbeschränkt abzugsfähigen Anteil der Krankenversicherungsbeiträge eines Arztes ansetzt, bestimmt sich nach der entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen. Unabhängig davon gilt jedoch, dass das Finanzamt nur diejenigen Beiträge steuermindernd in Ansatz bringt, die den Arzt tatsächlich finanziell belastet haben.

Erstattungen der Versicherung müssen bei der Steuererklärung also angegeben werden – und werden mit den Beitragszahlungen verrechnet. Somit kann die Erstattung dazu führen, dass sich die abzugsfähigen Sonderausgaben verringern und die Steuerbelastung steigt. Ob das der Fall ist, sollte ein Experte berechnen.

Als Faustregel gilt, dass vor allem Personengruppen, die vergleichsweise hohe Aufwendungen für ihre Kranken- und Pflegeversicherung leisten und deshalb über den Höchstbeträgen für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegen, genau prüfen (lassen) sollten, welche Variante sinnvoller ist. Sobald die Krankenversicherungsunternehmen über die mögliche Erstattung für das abgelaufene Kalenderjahr informieren, empfiehlt es sich daher, die Daten an einen versierten Steuerberater weiterzuleiten.