Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Tag für Tag setzen sich Ärzte für die Gesundheit ihrer Patienten ein. Was aber, wenn sie dabei selbst krank werden? Anders als angestellte Ärzte und deren Praxismitarbeiter sind niedergelassene Ärzte nicht gesetzlich unfallversichert. Vernachlässigen Freiberufler ihre eigene Absicherung, kann dies zu Verdienstausfällen, bei Erwerbsunfähigkeit sogar zur Aufgabe der Praxis führen. Das muss nicht sein. Freiberuflich tätige Ärzte können sich freiwillig bei ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Dies ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die auch zuständig ist für die gesetzliche Unfallversicherung der Praxismitarbeiter.

Leistungen der Berufsgenossenschaft bei Arbeits- und Wegeunfällen

Die BGW gewährt bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten ärztliche Behandlung mit „allen geeigneten Mitteln“ sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass der oder die Betroffene wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben kann (medizinische Rehabilitation).

Von der BGW finanzierte Rehabilitationsleistungen

Die von der BGW finanzierten Rehabilitationsleistungen umfassen insbesondere eine möglichst frühzeitig einsetzende notfallmedizinische Versorgung, eine unfallmedizinisch qualifizierte ambulante ärztliche Behandlung oder – falls erforderlich – eine stationäre Behandlung. Auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln und – je nach Bedarf – häusliche Krankenpflege oder zahnärztliche Behandlung gehören dazu. Wenn der Versicherte trotzdem seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht oder nicht ohne Weiteres wieder aufnehmen kann, kümmert sich die BGW mit „allen geeigneten Mitteln“ darum, den Versicherten nach der Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit beruflich wieder einzugliedern. Infrage kommen beispielsweise Fortbildungsmaßnahmen oder eine Anpassung des Arbeitsplatzes. Bei Bedarf finanziert die BGW auch eine Umschulung. Überdies gewährt sie je nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter anderem eine Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, Haushaltshilfe, Reisekosten und Rehabilitationssport.

Entschädigungsleistungen der Berufsgenossenschaft bei Berufsunfähigkeit

Die Höhe der Entschädigungsleistungen hängt von der Versicherungssumme ab. Freiwillig versicherte Unternehmer, dazu zählen auch freiberuflich tätige Ärzte, können diese zwischen 21.000 Euro und 84.000 Euro frei wählen. Wer seinen gewohnten Lebensstandard absichern will, orientiert sich am besten an seinem Jahreseinkommen. Für die Sicherung des Lebensunterhalts während der Rehabilitation zahlt die Berufsgenossenschaft bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit unter anderem ein Verletztengeld von bis zu 186,67 Euro täglich. Bleibt die Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeits- oder Wegeunfalls oder der Berufskrankheit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert, so zahlt die BGW eine Rente – bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 Prozent beträgt diese bis zu 4.666,67 Euro monatlich. Bei Tod infolge des Versicherungsfalles sorgt die Berufsgenossenschaft für die Absicherung der Hinterbliebenen – je nach Sachlage – durch Renten, Sterbegeld, Überführungskosten oder Beihilfen.

Beitragszahlungen zur Berufsgenossenschaft

Der Jahresbeitrag wird bei der BGW jeweils im Frühjahr rückwirkend für das vorangegangene Jahr erhoben. Dabei berechnet sich der Beitrag für die Unternehmerversicherung nach derselben Formel wie der Beitrag für die Pflichtversicherung der beschäftigten Angestellten. Es wird lediglich statt der Entgeltsumme die gewählte Versicherungssumme angesetzt.

Die Berechnungsformel lautet:

Beitrag = Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß geteilt durch 1.000.

Die Gefahrklasse spiegelt das Unfallrisiko der jeweiligen Branche wider. Sie wird mindestens alle sechs Jahre neu ermittelt und liegt derzeit für Arztpraxen bei 2,15. Der Beitragsfuß wird von der BGW jährlich aufgrund des jeweiligen Finanzbedarfs berechnet. Für das Jahr 2015 ergab sich für nicht-gemeinnützige Betriebe der Wert 2,18. Somit beträgt der Jahresbeitrag eines niedergelassenen Arztes für die Unternehmerversicherung im Jahr 2015 – je nach Wahl der Versicherungssumme – zwischen 98,43 Euro und 393,71 Euro.

Detaillierte Informationen über die freiwillige Unfallversicherung von Ärzten: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW); www.bgw-online.de, Suchstichwort „TV-FV-1“; Telefon: (040) 202 07 – 11 90.  Die BGW hat ihre Hauptverwaltung in 22089 Hamburg, Pappelallee 33 bis 37. Außerdem gibt es 12 regionale Kundenzentren. Das Antragsformular für die freiwillige Unternehmerversicherung lässt sich unter www.bgw-online.de, Suchstichwort „MuB172“, aus dem Internet herunterladen.

Autor: Dr. rer. pol. Harald Clade