Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Niedergelassene Ärzte müssen sich um die Sicherung von Gefahrenquellen im Bereich ihrer Praxis kümmern, das fällt unter die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, eine allgemeine Rechtspflicht. Aus Sicht des Gesetzgebers geht mit der Eröffnung einer Praxis die Schaffung einer “Gefahrenquelle” einher, mit der Schutzpflichten verbunden sind. Soll heißen: Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nicht nur nach bestem Wissen und Gewissen zu behandeln, sondern auch vor einer fehlerhaften Beschaffenheit der Praxisräume zu schützen.

Patienten und Mitarbeiter müssen sich in den Praxisräumen und auch auf dem Weg dorthin sicher bewegen können und dürfen keinen unerwarteten Gefahren ausgesetzt werden. Der Praxisinhaber kann einen Teil dieser Pflichten an Dritte abgeben, beispielsweise durch Übertragung von Räum- und Streupflichten im Winter an einen Dienstleister. Der Betreiber der Praxis bleibt aber auch dann “verkehrssicherungspflichtig”, er muss also die korrekte Durchführung überprüfen und kontrollieren. Es ist daher empfehlenswert, die jeweiligen Kontrollen zu protokollieren, damit die Einhaltung nachgewiesen werden kann, falls es trotzdem zu einem Schadensfall kommt.

Verkehrssicherungspflichten gelten auch für interne Abläufe

Auf Wellen im Teppich und gestreute Fußwege zu achten, reicht allerdings nicht aus. Auch die Abläufe müssen so organisiert sein, dass der Patient die Praxis unbeschadet betreten und wieder verlassen kann. So sollten Behandlungsstühle z.B. so beschaffen sein, dass sie nicht wegrutschen, wenn sich ein Patient daraus erhebt bzw. ihm rausgeholfen wird. Kommt es zu einem Sturz oder einer Verletzung, dann haftet der Arzt, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Daraus können Schadenersatzforderungen entstehen. Auch könnte es sich nach Ansicht von Experten für Medzinrecht um eine Vertragsverletzung nach § 280 BGB handeln.