Wann Ärzte ihr Krankentagegeld erhöhen können
Marzena SickingUm im Notfall zumindest einen Teil der laufenden Kosten decken zu können, sollte jeder selbstständig tätige Arzt über eine Krankentagegeldversicherung verfügen. Für die Höhe der Zahlung sind allerdings nicht die Betriebskosten der Praxis ausschlaggebend.
Die Praxiskosten sind steuerlich absetzbar. Allerdings erhöhen die Abschreibungen den Reinertrag der Ärzte nicht wirklich. Das hat auch Konsequenzen für die Krankentagegeldversicherung des Praxisinhabers.
Erhöhte Betriebskosten, erhöhte Zahlung?
Jeder selbstständige Arzt kann eine Krankentagegeldversicherung abschließen, um für den Ernstfall vorzusorgen. Schließlich laufen die Kosten für Versicherungen, Lebensunterhalt und die eigene Praxis auch im Krankheitsfall weiter. So mancher Praxisinhaber möchte auch angesichts steigender Betriebskosten seinen Versicherungsschutz erweitern. Eine Erhöhung des Tagessatzes der Krankentagegeldversicherung ist auf Antrag des Arztes aber nur möglich, wenn auch sein Nettoeinkommen gestiegen ist.
Ein bloßer Anstieg der Betriebskosten oder der Abschreibungen reicht dagegen nicht aus, um die Höhe der Vergütung anzupassen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hin (Az.: 20 U 170/15).
Unternehmens- und Privateinkommen
Im verhandelten Fall hatte ein selbständiger Unternehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Sie betrug zuletzt 215 Euro täglich. Dies entsprach Einkünften von 70.400 Euro im Jahr. Nachdem er seit Anfang 2011 bis über das Jahr 2013 hinaus fast durchgängig krank war, beantragte er eine Erhöhung des Krankentagegeldes.
Seine Rechtfertigung: In sein Nettoeinkommen seien die Abschreibungen für einen neu angeschafften Firmenwagen einzurechnen. Außerdem habe sie Grundstücke verkauft und Lebensversicherungen gekündigt, was ebenfalls zu einer Erhöhung ihrer Einkünfte geführt habe. Mit der Begründung, es handele sich zwar um betriebliche, nicht aber um private Einkünfte, lehnte die Versicherung die Erhöhung ab.
Die Klage des Mannes blieb erfolglos: Das Gericht stellte klar, dass allein die Erhöhung des Nettoeinkommens zählt. Das sei das Einkommen, das einem privaten Haushalt nach Abzug aller Steuern und anderen Abgaben für den privaten Konsum und die Vermögensbildung zur Verfügung steht. Betriebliche Abschreibungen gehörten ebenso wenig dazu wie Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien oder aus der Auflösung von Versicherungsverträgen.