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UV-GOÄ richtig abrechnen
Jeannette SchneiderIn Deutschland gibt es neben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch die UV-GOÄ, die bei der Abrechnung von erbrachten Leistungen nicht für Privatpatienten, sondern für gesetzlich Versicherte verwendet wird. Die Faktoren für die besondere Heilbehandlung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen abgerechnet werden.
In Deutschland gibt es neben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch die UV-GOÄ, die bei der Abrechnung von erbrachten Leistungen nicht für Privatpatienten, sondern für gesetzlich Versicherte verwendet wird. Die Faktoren für die besondere Heilbehandlung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen abgerechnet werden.
Die UV-GOÄ ist bei Patienten, die über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind, gültig. Dies ist bei Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten der Fall.
§ 4 Beteiligung am Vertrag (Stand: 04/2008)
(1) An den Vertrag sind alle Ärzte gebunden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von den Unfallversicherungsträgern beteiligt sind.
(2) Ärzte, die nicht nach Abs.1 beteiligt sind, können auf Antrag am Vertrag beteiligt werden.
(3) Der Antrag ist an den zuständigen Landesverband der DGUV zu richten. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
(4) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Pflichten kann der Arzt oder Ärztin im Einvernehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung durch den Landesverband der DGUV von der Beteiligung an diesem Vertrag ausgeschlossen werden.
Änderungen in der UV-GOÄ zum 01.07.2026
Zum 01.07.2026 treten umfassende Änderungen der UV-GOÄ in Kraft. Neben einer Honorarsteigerung von 5 % für einen Großteil der Leistungen werden insbesondere die Grundleistungen sowie die arthroskopischen Leistungen neu strukturiert.
Neustrukturierung der Grundleistungen (Abschnitt B)
Der Abschnitt B wird neu gegliedert. Geplant sind unter anderem:
Nr. 1 UV-GOÄ: Wegfall der Leistungsbeschränkung
Nr. 2 UV-GOÄ: Ersatz der bisherigen Nr. 6 UV-GOÄ (die wegfällt)
Einheitliche Zeitregelungen für Beratungs- und Untersuchungsleistungen
Nr. 4UV-GOÄ: Neuer Zuschlag bei Abbruch der Heilbehandlung
Nr. 5 UV-GOÄ: Neuer Zuschlag für erschwerte Kommunikation
Reduzierung bestehender Gebührennummern (Löschung der Nummern 6, 6a, 6b, 7, 8, 9, 10b, 10c, 13, 14, 17a, 17b, 19a, 20, 21, 22, 23, 190, 194, 195, 196, 3300)
Neue Gebührenpositionen (Nummer 5, 166, 730, 731, 735, 736, 737, 738, 739)
Übersichtlichere Systematik
Abrechnung von Auslagen nach Teil A der UV-GOÄ
Für niedergelassene Ärzte gelten für die Abrechnung von Materialien (Auslagen) so weit in der UV-GOÄ nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen des Teil A der UV-GOÄ. Zum Nachweis des Einkaufs der jeweiligen Auslage kann der Unfallversicherungsträger einen Einzelnachweis verlangen.
Eine Verpflichtung in dieser Form abzurechnen, besteht nicht. Niedergelasse Ärzte haben die Wahl anstelle der Regelung nach Teil A mit den besonderen Kosten der Spalte 4 (BG-NT) abzurechnen. Diese Entscheidung trifft der Arzt zu Beginn des Behandlungsfalles (siehe B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1). An diese Entscheidung ist er dann für die Dauer des Behandlungsfalles gebunden. Rechnen niedergelassene Ärzte nach diesem Tarif mit den besonderen Kosten ab, gilt für sie der BG-NT.
Neuer Unterabschnitt „Arthroskopie“ (Abschnitt L)
Im Abschnitt L wird der neue Unterabschnitt „XVII. Arthroskopie“ eingeführt. Die bisherigen Ziffern 2189–2196 entfallen und werden durch die neuen Ziffern 3400–3444 ersetzt.
Gebührenanpassung ab 01.07.2026
Zusätzlich erfolgt eine lineare Gebührenerhöhung um 5 %. Ausgenommen hiervon sind Abschnitt B, der neue Unterabschnitt „XVII. Arthroskopie“ sowie die Laborziffern (Abschnitt M - Unterabschnitt IV.) 4780, 4782, 4783 und 4785.
Überblick über die Änderungen im Vergleich (01.01.2026 mit 01.07.2026): Zum Dokument
Weitere Änderungen entnehmen Sie bitte den offiziellen Dokumenten: