Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit (…) oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ So regelt es § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit meint der Gesetzgeber, dass Ärzte einem Patienten nach einem Behandlungsfehler Schadenersatz schulden.

Dieser Schadenersatz bezieht sich allerdings nur auf die materiellen Schäden, die dem Patienten durch den Behandlungsfehler entstanden sind. In bestimmten, ebenfalls vom Gesetzgeber normierten Konstellationen, kann auch noch Ersatz für immaterielle Einbußen, also Schmerzensgeld, eingefordert werden. Welche Fälle diese besondere Art des Schadenersatzes nach sich ziehen, ist in § 253 Absatz 2 BGB festgeschrieben: „Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden“, heißt es dort.

Die Summen beim Schmerzensgeld in Deutschland steigen

Wie hoch eine solche „billige Entschädigung in Geld“ auszufallen hat, darüber lässt sich in der Praxis trefflich streiten. Von den viel beschworenen amerikanischen Verhältnissen ist man in Deutschland zwar noch weit entfernt. Inzwischen gibt es in Arzthaftungsverfahren aber immer wieder Fälle, in denen die Grenze von einer Million Euro überschritten wird.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes berechnet?

Die Höhe der Zahlung wird unter Berücksichtigung der familiären und beruflichen Umstände individuell berechnet. Auch wenn es darum geht, den Vermögensschaden eines Opfers zu ermitteln, sind dabei oft Posten zu berücksichtigen, die für den Arzt überraschend sind.

Von Verdienstausfall bis Umbaukosten – was bei Schadenersatz und Schmerzensgeld zählt

Einleuchtend ist zunächst, dass der oder die Betroffene im Falle eines nachgewiesenen Behandlungsfehlers verlangen kann, den sogenannten „Verdienstausfallschaden“ ersetzt zu bekommen. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern wird dieser relevant, wenn der Patient aufgrund der unsachgemäßen Behandlung länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Erst dann bezieht er keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber mehr, sondern bekommt Krankengeld – und muss im Vergleich zu seinem Gehalt deutliche Einbußen hinnehmen. Die soll der Verursacher des gesundheitlichen Problems ausgleichen. Bei Selbstständigen kann der Arzt sogar schon ab dem ersten Ausfalltag ersatzpflichtig sein.

Doch auch bei Hausfrauen oder Hausmännern kommen Kosten auf den Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu. Können sie sich wegen des Behandlungsfehlers nicht mehr wie gewohnt um die Familie kümmern, gehört zum Schadenersatz auch das Geld für eine Haushaltshilfe oder die Kompensation der Mehrarbeit von anderen Familienmitgliedern.

Ebenfalls zu ersetzen sind die Auslagen für zusätzliche Fahrt-, Behandlungs- und Gutachterkosten sowie die Honorare eines Rechtsanwaltes.

Besonders teuer wird es, wenn der Patient aufgrund der fehlerhaften Behandlung sogenannte vermehrte Bedürfnisse entwickelt hat.  Denn damit sind auch alle Mehraufwendungen zu ersetzen, die nötig sind, um Einschränkungen in dessen „neuem“ Leben des auszugleichen – dazu gehören etwa der behindertengerechte Umbau der Wohnung oder Betreuungskosten.